Die Rechtsinstanzen des FVM hatten sich kürzlich mit einer interessanten Fallkonstellation zu beschäftigen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
In einem Pokalspiel auf Kreisebene vermerkte der Schiedsrichter im Spielbericht, dass 2 Spieler mit gelb/roter Karte des Feldes verwiesen worden seien. Außerdem hieß es: „Sonderbericht folgt". In demselben, der sechs Tage später beim Fußballkreis einging, wurde darauf verwiesen, dass insgesamt 14 gelbe und 2 gelb/rote Karten verteilt worden seien. Weiterhin ist vermerkt:
Ca. in der 75. Minute entschied ich auf Strafstoß ... Da beleidigte mich der ausgewechselte Spieler mit der Nr. 4 mit den Worten: „Du hast sie doch nicht alle". Zwei Zuschauer beleidigten mich weiter mit den Worten: „Du dumme Sau" und „du blinde Nuss" und mit „verpiss dich, du Arschloch".
Telefonisch informierte der Vorsitzende des Spielausschusses den betroffenen Verein, dass er den Spieler für 4 Wochen sperre, woraufhin der Verein mit Einschreiben an die zuständige KSK „Einspruch" gegen diese Sperre einlegte. Der Schiedsrichter habe es versäumt, dem Spieler die rote Karte zu zeigen. Nunmehr sei eine Sperre nicht mehr möglich. Die KSK gab der Beschwerde statt und hob die Sperre auf.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Kreisvorstandes. Dem Schiedsrichter sei nicht zuzumuten, Ermittlungen darüber anzustellen, ob es sich um einen ausgewechselten Spieler oder eventuell einen Zuschauer handelt. Ein ausgewechselter Spieler sei nicht mit einem aktiven Spieler oder einem Einwechselspieler gleich zu setzen.
Die zuständige Bezirksspruchkammer ermittelte, dass dem Schiedsrichter die im Jahre 2001 erfolgte Änderung der Regel 12, wonach auch einem Auswechselspieler die rote Karte gezeigt werden kann, bekannt war.
Sie bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die Berufung
zurück. Sie wies auf die amtlichen Fußballregeln der FIFA - hier Nr. 5 - hin, wonach der Schiedsrichter den Spielregeln Geltung zu verschaffen und disziplinarische Maßnahmen gegen Spieler zu ergreifen habe, die einen verwarnungs- oder feldverweiswürdigen Verstoß begangen haben. Er müsse dies nicht sofort tun, aber auf jeden Fall dann, wenn der Ball zum nächsten Mal aus dem Spiel sei.
Mit Beginn des Spieljahres 2001/2002 sei eine weitere Regeländerung erfolgt. Unter der Überschrift „Disziplinarmaßnahmen" sei in den Entscheidungen des International Football Association Board Regel 12 Nr. 7 eingefügt worden:
Die Rote oder die Gelbe Karte können nur einem Spieler, einem Ersatz- oder ausgewechselten Spieler gezeigt werden.
Diese neue Vorschrift werde in den Anweisungen des DFB zu Regel 5 dahingehend ergänzt, dass der Schiedsrichter persönliche Strafen (Verwarnungen mit gelber Karte, Feldverweise mit gelb/roter oder roter Karte) gegen Spieler, Auswechselspieler und ausgewechselte Spieler aussprechen könne.
Dem aktiven Spieler und dem Auswechselspieler werde mit der Änderung der Fußballregeln im Jahre 2001 der bereits ausgewechselte Spieler gleichgestellt. Insoweit sei der Wortlaut der Nr. 7 zu Regel 12 eindeutig und nicht auslegungsfähig. Der Auslegung auf Seite 11 der DFB Schiedsrichterzeitung Mai/Juni 2001 könne nicht gefolgt werden.
Hätte es bei der bisherigen Regelung verbleiben sollen, wonach nur die aktiven Spieler und die für den Einsatz vorgesehenen Spieler der Strafgewalt des Schiedsrichters unterlägen, so wäre es nicht erforderlich gewesen, den Wortlaut wie geschehen abzuändern.
Zu der Frage der Erkennbarkeit des ausgewechselten Spielers nahm die Kammer wie folgt Stellung:
Große Probleme können jedenfalls bei einem ausgewechselten Spieler auftreten. Es ist selbstverständlich erforderlich, dass der Schiedsrichter die betreffende Person als ausgewechselten Spieler erkannt haben muss. Ansonsten fehlt ihm die Möglichkeit, seine Ahndungsgewalt auszuüben. Ist dies nicht der Fall, weil z. B. der Spieler sich bereits umgezogen hat, so wird dadurch eine spätere Ahndung des Vergehens mit einer Sperre nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Schiedsrichter die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein sofortiges Handeln festgestellt haben muss, d. h. den Spieler als aktiven, einzuwechselnden oder ausgewechselten Spieler bestimmt haben muss. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist er zwingend gehalten, umgehend, d. h. spätestens in der nächsten Spielunterbrechung, den Spieler zu verwarnen oder des Feldes zu verweisen und dies durch das äußere Zeichen der gelben, gelb/roten oder roten Karte zu dokumentieren.
Der Schiedsrichter habe gewusst, dass es sich um den bereits ausgewechselten Spieler mit der Nr. 4 gehandelt habe. Ihm sei auch die Regeländerung bekannt gewesen. Zur Bewertung des Vorgangs sei das Urteil des Sportgerichts des DFB vom 19.04.1978 (10/77/78) heranzuziehen. In dem Urteil heißt es u. a. wie folgt:
Nach den Spielregeln V und XII hat allein der Schiedsrichter die unumschränkte Disziplinargewalt auf dem Spielfeld. Neben der Verhängung von Spielstrafen kann und soll er die Spieler ermahnen, verwarnen (gelbe Karte) und Platzverweise gegen sie aussprechen, wenn sie sich unsportlich verhalten. In den beiden letzten Fällen hat der Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen Meldung an die Spiel leitende Stelle zu erstatten. Im Fall eines Feldverweises erfolgt im Regelfall zusätzlich eine Ahndung durch die Sportgerichte. Hat der Schiedsrichter einen von ihm beobachteten Vorgang objektiv unsportlichen Verhaltens als solchen nicht geahndet, so unterliegt dieser auch keiner weiteren Ahndung durch die Sportgerichte, weil der Schiedsrichter durch sein passives Verhalten negativ dahin entschieden hat, dass er diesen Vorgang nicht für ahndungswürdig halte, es sei denn, er habe zum Vorteil oder Nachteil einer Mannschaft absichtlich regelwidrig entschieden. Hat sich ein Spieler eines unsportlichen Verhaltens „hinter dem Rücken" des Schiedsrichters, d. h. in einer Weise schuldig gemacht, die der Schiedsrichter nicht wahrnehmen konnte, so ist es ausnahmsweise zulässig, ihn ungeachtet unterbliebener Ahndung durch den Schiedsrichter nachträglich durch die Rechtsinstanzen der Vorverantwortung zu unterziehen.
Diese Grundsätze seien auch hier heranzuziehen. Dem Schiedsrichter sei bekannt gewesen, dass der Spieler seiner Machtbefugnis unterstanden habe und er habe auch ein feldverweiswürdiges Vergehen wahrgenommen. Des ungeachtet habe er bewusst von einer Ahndung Abstand genommen. Dies sei geschehen, weil er - irrtümlich - der Auffassung gewesen sei, dies auch noch später durch eine Meldung in einem Zusatzbericht in die Wege leiten zu können. Dieser Fall sei nicht anders zu behandeln als derjenige, wenn der Schiedsrichter während eines laufenden Spiels ein feldverweiswürdiges Vergehen eines aktiven Spielers bemerkt, nichts unternommen habe und der Auffassung sei, dieses auch noch durch eine spätere Eintragung im Spielbericht regeln zu können. In beiden Fällen sei von einem Verbrauch der Strafklage auszugehen.
Hiergegen richtete sich die - zugelassene - Revision des Kreisvorstandes.
Diese führte zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer vierwöchigen Sperre des Spielers durch die VSK, der indes eine Beleidigung des Schiedsrichters bestritten hatte.
Die Verbandsspruchkammer führt aus, der Schiedsrichter habe einen Regelverstoß im Sinne des § 42 Abs. 2c RuVO WFLV begangen, als er trotz Wahrnehmung der Worte des Spielers und trotz seiner Einordnung dieser Äußerung als Schiedsrichterbeleidigung nicht die rote Karte gezeigt habe, wie es die Fußballregel 12 .... ausdrücklich vorschreibe. Es sei allgemein anerkannt, dass Sportgerichte bei Regelverstößen natürlich nicht daran gehindert seien, den Sachverhalt auf Grund eigener Überprüfung einem regelgerechten Ergebnis zuzuführen.
Bei regelkonformen Verhalten hätte der Schiedsrichter dem Spieler die rote Karte nach Wahrnehmung der Beleidigung gezeigt und ihn der spielleitenden Stelle gemeldet. Letzteres habe er mit der Übersendung seines Zusatzberichtes getan, ersteres allerdings nicht.
Der Schiedsrichter habe ... gegenüber dem Spieler nach allseitiger Auffassung sicher keine originäre Tatsachenentscheidung getroffen, durch die die Kammer wegen § 6 Abs. 1 RuVO WFLV gebunden und eine Bestrafung ... ausgeschlossen wäre.
Die Kammer führt weiter aus:
Es ist durch den Schiedsrichter aber auch entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz keine so genannte negative Tatsachenentscheidung getroffen worden, die zwingend einen Strafklageverbrauch zur Folge gehabt hätte. Der Schiedsrichter hat gegenüber dem Beschuldigten überhaupt nicht entschieden. Strafklageverbrauch hätte nur dann vorgelegen, wenn der Schiedsrichter den Beschuldigten ermahnt, verwarnt oder mit gelb/rot bestraft hätte. Dann hätte er in negativer Form Tatsachen geschaffen, in dem er die - objektiv vorliegende und zwingend mit rot zu bestrafende - Schiedsrichterbeleidigung subjektiv als nicht mit rot zu bestrafendes Fehlverhalten eingeordnet hat..... Gerade die Feststellung der Vorinstanz, der Schiedsrichter habe bewusst auf Ahndung verzichtet, weil er geglaubt habe, eine Ahndung durch Meldung erzielen zu können, zeigt doch auf, dass er die Beleidigung ahnden ( lassen ) wollte, ohne aber selbst irgendeine Tatsache oder Entscheidung geschaffen zu haben. Damit hat er aber nicht „bewusst auf eine Entscheidung verzichtet", sondern schlicht nach den Feststellungen der Vorinstanz wissentlich gegen die Regeln verstoßen.
Insoweit sei auch das herangezogene Urteil des DFB Sportgerichts nicht einschlägig und infolgedessen die dort aufgestellten Grundsätze hier nicht anwendbar. In den dort zugrunde liegenden Sachverhalt habe der Schiedsrichter subjektiv das Fehlverhalten eines Spielers selbst nicht wahrgenommen .. und habe durch sein passives Verhalten sich negativ dahin entschieden, dass er diesen Vorgang nicht für ahndungswürdig halte. Im Gegensatz zum Schiedsrichter des heranzitierten Falls, der gar nicht die Unsportlichkeit wahrgenommen und, durch Weiterermittlung über seine Schiedsrichterassistenten versucht habe, den Übeltäter ausfindig zu machen, sei für den Schiedsrichter in dem hier zu entscheidenden Fall von vornherein klar gewesen, dass er die Beleidigung zur Verfolgung melden werde und nicht auf sich beruhen lassen wolle.
In diesem Fall ist im Zusammenspiel mit der ausschließlich mit Signal-, nicht aber mit Ahndungswirkung ausgestatteten roten Karte gegen einen ausgewechselten Spieler keine negative Tatsachenentscheidung gegeben, sondern vielmehr durch das - nach den Feststellungen der Vorinstanz bewusste - Nichtzeigen der roten Karte ein Regelverstoß gegeben, der keinen Strafklageverbrauch nach sich zieht.
Schließlich spreche auch nicht der Wortlaut der Regel gegen diese Auslegung. Bei der Wirkung und den Folgen eines Zeigens der roten Karte müsse sehr wohl zwischen einem einwechselbaren, einem mitspielenden und einem ausgewechselten Spieler unterschieden werden.
Der ausgewechselte Spieler wurde durch die Regeländerung mit dem Verlangen des Rote-Karte-Zeigens nicht den Spielern, die noch am Spiel faktisch teilnehmen (können), nämlich den einwechselbaren und mitspielenden Spielern, gleichgestellt.
Gegen den Wortlaut spreche die Entwicklung der Regeländerung.
Insoweit kann in dem Wortlaut der Regel nur die Vereinfachung des Gewollten festgestellt werden, weil vom Regelverfasser offenbar der allseits bekannte Hintergrund für die Einbindung des ausgewechselten Spielers beim Lesen dieser Regel vorausgesetzt wurde. In der Tat ist dem Revisionsführer beizupflichten, dass das Zeigen der roten Karte gegen einen ausgewechselten Spieler lediglich ein Zeichen nach außen ohne nachfolgende Automatik-Sperrwirkung ist, während die roten Karten gegen einzuwechselnde und mitspielende Spieler den totalen Spielausschluss - der beim ausgewechselten Spieler gar nicht mehr möglich ist - und Automatik-Sperrwirkung nach sich ziehen.
Es sei also eine andere Qualität der roten Karte festzustellen.
Der Artikel in der DFB Schieds-richterzeitung von Mai/Juni 2001 durch Eugen Striegel als DFB Lehrwart gebe nicht nur dessen persönlich Meinung wieder, sondern gebe eine für alle Schiedsrichter verbindlich Handlungsanweisung bis in die Kreisligen. Eine Automatik für eine Sperre sei nicht gewollt.
Dies ist die Darstellung des Werdegangs eines Falles, der zu erheblichen Diskussionen Anlass gegeben hat. Es konnten hier nur die Eckpunkte dargestellt werden. Der Fall hat nicht nur für das Verbandsgebiet des FVM Bedeutung; vielmehr berührt er das Spielgeschehen im gesamten DFB-Bereich. Fehlverhalten ausgewechselter Spieler gibt es immer wieder. Soweit es vom Schiedsrichter nicht bemerkt wurde oder dieser den Täter nicht als ehemaligen Spieler erkannt hat, besteht bezüglich des weiteren Vorgehens kein Streit. Im übrigen ergibt sich in Kürze der Rechtstagung des WFLV die Gelegenheit, die unterschiedlichen Auffassungen auszudiskutieren. Über das Ergebnis wird zu gegebener Zeit berichtet werden.