Junioren, die einen Vereinswechsel vollziehen, können grundsätzlich eine Spielberechtigung für Pflichtspiele für einen neuen Verein erst nach Ablauf einer Wartefrist erhalten. Für Freundschaftsspiele ist ein Spieler ab Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen bei der Passabteilung spielberechtigt, d. h. für Freundschaftsspiele fallen keine Wartefristen an.
Die einzuhaltenden Wartefristen für Pflichtspiele bestimmen sich nach der Altersklasse des Junioren, dem Abmeldezeitpunkt und der Zustimmung/Nichtzustimmung des abgebenden Vereins. Unberührt hiervon bleibt die Regelung, dass spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele zu erteilen ist. Eine Wartefrist für Pflichtspiele kann also nicht mehr als sechs Monate nach dem letzten Spiel betragen. Dies gilt auch für die Junioren, die den Wechselbestimmungen der Senioren unterliegen. Selbstverständlich ist auch bei der sechs Monats-Regelung eine Spielberechtigung vor Antragsseingang nicht möglich.
Beispiel 1: Laut Eintragung im Spielerpass wurde das letzte Spiel am 28.03.2005 bestritten. Am 25.10.2005 wird die Spielberechtigung auf dem Postweg beantragt. Der Spieler ist dann erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs spielberechtigt, also ab 24.10.2005, und nicht bereits ab dem 29.09.2005. Eine Spielberechtigung kann niemals vor Antragseingang erteilt werden.
Die folgende Darstellung orientiert sich an der Einteilung der Altersklassen.
Älterer A-Junior und ältere B-Juniorin
Für diese Altersklassen gelten die Wechselbestimmungen der Senioren. Dies bedeutet, dass ein Vereinswechsel nur in zwei festgelegten Wechselperioden erfolgen kann, nämlich in der Wechselperiode I und II.
In der Wechselperiode I muss die Abmeldung bis zum 30. 06. erfolgt sein und die Spielberechtigung in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. beantragt werden. Bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele bei fristgemäßer Abmeldung bis zum 30.06. frühestens zum 01.07. bzw. zum Zeitpunkt des Antragseingangs erteilt. Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11.
Beispiel 2: Der Spieler meldet sich am 30.06. ab, die Spielberechtigung wird auf dem Postweg am 14.07. beantragt. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel wird eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 13.07. erteilt, bei Nichtzustimmung zum 01.11.
Meldet sich der Spieler nach dem 30.06. ab, kann er eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nur zum 01.01. des folgenden Jahres erhalten.
Beispiel 3: Der Spieler meldet sich am15.07. ab, die Spielberechtigung wird am 04.08. beantragt. Bei Zustimmung des abgebenden Vereins wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.01. des folgenden Jahres erteilt. Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung, erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
Gleiches gilt, wenn sich der Spieler zwar fristgerecht bis zum 30.06. abgemeldet hat, die Spielberechtigung aber erst nach dem Ende der Wechselperiode I (also nach dem 31.08.) beantragt wird. In diesem Fall kann auch bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nur zum 01.01. des folgenden Jahres erteilt werden. Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler nicht den 01.11. für Pflichtspiele, sondern eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
In der Wechselperiode II muss sich der Spieler bis zum 31.12. abgemeldet haben und die Spielberechtigung in der Zeit vom 01.01. bis 31.01. beantragen. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, erhält der Spieler bei Vollständigkeit der Unterlagen eine Spielberechtigung für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. Bei Nichtzustimmung ist nur eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel möglich.
Beispiel 4: Der Spieler meldet sich am 31.12. ab, die Spielberechtigung wird auf dem Postweg am 15.01. beantragt. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 14.01. erteilt. Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
Meldet sich der Spieler erst nach dem 31.12. ab oder wird die Spielberechtigung nach dem Ende der Wechselperiode II (also nach dem 31.01.) beantragt, wird selbst bei Zustimmung zum Vereinswechsel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07. erteilt
Beispiel 5: Die Abmeldung des Spielers erfolgt am 01.01., die Spielberechtigung wird am 15.01. beantragt. Wegen der verspäteten Abmeldung (nach dem 31.12.) erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zm 01.07.
Gleiches gilt, wenn sich der Spieler zwar bis zum 31.12. abgemeldet hat, die Spielberechtigung aber erst nach dem Ende der Wechselperiode II (also nach dem 31.01.) beantragt wird.
Beispiel 6: DerSpieler meldet sich am 31.12. ab, die Spielberechtigung wird am 17.02. beantragt. Auch bei Zustimmung zum Vereinswechsel wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07. erteilt.
Wichtig: Nachträgliche Freigaben können nur innerhalb der jeweiligen Wechselperiode anerkannt werden. Gehen die nachträglichen Freigaben außerhalb der Wechselperioden ein, bleiben diese unberücksichtigt und es verbleibt bei der ursprünglich erteilen Spielberechtigung.
Beispiel 7: Der Spieler meldet sich am 31.12. ab, die Zustimmung zum Vereinswechsel wird verweigert. Das letzte Spiel erfolgte am 18.12. Die Spielberechtigung wird am 15.01. beantragt. Die Spielberechtigung für Pflichtspiele wird zum 19.06. erteilt. Die nachträgliche Freigabe wird am 16.02. eingereicht. Da die Wechselperiode II (Ende 31.01.) verstrichen ist, kann die nachträgliche Freigabe nicht anerkannt werden. Die zum 19.06. erteilte Spielberechtigung für Pflichtspiele bleibt bestehen.
Jüngerer A-Junior
Beim jüngeren A-Junioren ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Vereinswechselunterlagen bei der Pass-abteilung eingehen. Gehen die Unterlagen vor dem02.05. ein, gelten für die Erteilung der Spielberechtigung die Bestimmungen der JSpO/WFLV. Bei Eingang der Unterlagen nach dem01.05., richtet sich der Vereinswechsel nach den Wechselbestimmungen der Senioren.
B-Junioren bis D-Junioren und jüngere B-Juniorinnen bis D-Juniorinnen
B-Junioren bis D-Junioren und B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs bis D-Juniorinnen, die sich zwischen dem 01.05. und dem 30. 06. abmelden, erhalten bei Zustimmung zum Vereinswechsel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01. 08. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. erteilt.
Erfolgt die Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. eines Jahres und dem 30.04. des folgenden Jahres, beträgt die Wartefrist bei Zustimmung zum Vereinswechsel drei Monate ab dem Zeitpunkt der Abmeldung. Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung zum Vereinswechsel, erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
E-und F-Junioren
Die E-und F-Junioren, die sich im Zeitraum zwischen dem 01.06. und dem 30.06. abmelden,erhalten eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.08. Erfolgt die Abmeldung zwischen dem 01.07 und dem 31.05. des folgenden Jahres, beträgt die Wartefrist für Pflichtspiele zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Abmeldung. Bei E- und F-Junioren kann die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht verweigert werden. Maßgeblich ist hierbei die Altersklasse des Junioren, der er am Tag der Abmeldung angehört. Dies bedeutet, dass auch dem älteren E-Junioren Jahrgang, der in der neuen Spielzeit jüngerer D-Junior sein wird, die Zustimmung nicht verweigert werden kann. Wird trotzdem auf der Rückseite des Spielerpasses die Nichtzustimmung eingetragen, wird diese bei Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt.
Beispiel 8: Ein älterer E-Junior, der ab 01.08. jüngerer D-Junior ist, meldet sich am 30.06. ab. Der abgebende Verein trägt im Spielerpass die Nichtzustimmung ein. Am 15.07. beantragt der neue Verein die Spielberechtigung. Diese wird für Pflichtspiele zum 01.08. erteilt. Die Nichtzustimmung ist unbeachtlich, da einem älteren E-Junioren die Freigabe nicht verweigert werden kann.
Bambini/Minikicker
FürBambini/Minikickerfallen bei Erteilung der Spielberechtigung für Pflichtspiele keine Wartefristen an, d. h. diese sind ab Antragseingang bei der Passabteilung sofort für Pflichtspiele spielberechtigt.
Ersatz der Zustimmung durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung
Für A-Junioren bis zu den D-Junioren des älteren Jahrgangs kann durch Zahlung einer Entschädigung die vom abgebenden Verein ausgesprochene Nichtzustimmung ersetzt werden. Hierzu muss die Abmeldung bis zum 30.06. erfolgt sein und der Antrag auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. bei der Passabteilung eingegangen sein. Durch den Nachweis der festgelegten Entschädigungszahlung gilt der Junior als frei gegeben und erhält die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Die Höhe der gezahlten Entschädigung wird von der Passabteilung bei Erteilung der Spielberechtigung nicht überprüft. Nach dem 31.08. kann der Zahlungsnachweis die Zustimmung nicht mehr ersetzen. In diesem Fall bleibt es dann bei der ursprünglich erteilten Spielberechtigung. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung ist in § 12a JSpO/WFLV festgelegt. Für den älteren A-Junioren Jahrgang gelten die Entschädigungsregelungen des § 11 SpO/WFLV.
Bei den Juniorinnen kann die Zahlung der Entschädigung nicht die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzen, d. h. der abgebende Verein muss ausdrücklich die Freigabe erteilen. Wird dennoch ein Zahlungsbeleg eingereicht, kann dieser nicht berücksichtigt werden.
Wegfall der Wartefristen gemäß § 14 JSpO/WFLV
Abweichend von den grundsätzlich einzuhaltenden Wartefristen besteht im Juniorenbereich die Möglichkeit, diese in Ausnahmefällen abzukürzen bzw. wegfallen zu lassen. Die entsprechenden Gründe sind in § 14 JSpO/WFLV aufgeführt. Zuständig ist der Verbandsjugendausschuss des jeweiligen Landesverbandes nach vorheriger Stellungnahme des Kreisjugendausschusses des abgebenden Vereins. Ein entsprechender Antrag ist vom aufnehmenden Verein beim Kreisjugendausschuss zu stellen. Dieser leitet nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen den Vorgang an den zuständigen Verbandsjugendausschuss weiter. Der Verbandsjugendausschuss entscheidet abschließend und setzt eine Spielberechtigung für Pflichtspiele fest. Die Passabteilung stellt einen Spielerpass mit der vorgegebenen Spielberechtigung aus.