Amateure können nur in zwei festgelegten Zeiträumen wechseln, nämlich in den Wechselperioden I und II. Ein Spieler kann je Wechselperiode einen Vereinswechsel vornehmen, d. h. er kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II wechseln. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel innerhalb der Wechselperioden erhält der Spieler ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Pass-abteilung eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Eine Spielberechtigung für Freundschaftsspiele wird auch außerhalb der Wechselperioden ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Passabteilung erteilt. Unberührt von den Wechselperioden bleibt die Bestimmung des § 13 SpO/WFLV. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, erhält der Spieler eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele auch außerhalb der Wechselperioden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Regelung, dass ein Spieler mit Ablauf von sechs Monatennach dem letzten Spiel (hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein Pflicht- oder Freundschaftsspiel gehandelt hat) eine Spielberechtigung für Pflichtspiele erhalten kann. Selbstverständlich ist auch in diesem und den übrigen Fällen des § 13 SpO/WFLV eine Spielberechtigung vor Antragseingang nicht möglich.
Beispiel: Laut Eintragung im Spielerpass wurde das letzte Spiel am 28.03.2005 bestritten. Am 25.10.2005 wird die Spielberechtigung auf dem Postweg beantragt. Der Spieler ist dann erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs spielberechtigt, also ab 24.10.2005, und nicht bereits ab dem 29.09.20 05. Eine Spielberechtigung kann niemals vor Antragseingang erteilt werden.
2. Wechselperiode I (Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08.)
a) Der Spieler muss sich bis zum 30.06. bei seinem Verein per Einschreibepostkarte abmelden. Gehen die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. bei der Passabteilung ein, wird bei erteilter Freigabe die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt.
Hat der Spieler die Abmeldung fristgerecht bis zum 30.06. vorgenommen und die Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nachdem 31.08. bei der Passabteilung ein, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele trotz Zustimmung zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
b) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. bzw. sechs Monate nach dem letzten Spiel. Gehen die Unterlagen nach dem 31.08. ein, wird bei Nichtzustimmung die Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
3. Wechselperiode II (Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.)
a) Erfolgt die Abmeldung des Spielers in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen bis zum 31.01. bei der Passabteilung ein, wird bei Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. bzw. ab Antragseingang erteilt.
Auch hier hat ein verspätetes Einreichen der Unterlagen erhebliche Folgen. Erfolgt die Abmeldung des Spielers fristgerecht bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen nachdem 31.01. bei der Passabteilung ein, wird selbst bei vorliegender Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
b) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler in jedem Fall eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
4. Nachträgliche Zustimmung
Eine Nichtzustimmung kann vom abgebenden Verein nachträglich aufgehoben werden. Die nachträgliche Zustimmung muss an die Passabteilung geschickt werden.
a) Diese ist in der Wechselperiode I (01.07. - 31.08.) nur zu beachten, wenn sich der Spieler bis zum 30.06. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. eingegangen ist.
Eine Fristversäumnis hat für den aufnehmenden Verein erhebliche Konsequenzen:
Geht die nachträgliche Zustimmung nach dem 31.08. bei der Passabteilung ein, bleibt es bei der aufgrund der Nichtzustimmung erteilten Spielberechtigung, d. h. die Zahlung einer Entschädigung an den abgebenden Verein wurde vergeblich geleistet. Gemäß § 11 Abs. 1 SpO/WFLV können nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.08. eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden.
b) In der Wechselperiode II (01.01. - 31.01.) führt die nachträgliche Zustimmung nur dann zu einer sofortigen Spielberechtigung, wenn sich der Spieler bis zum 31.12. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. eingeht. Bei einem späteren Eingang kann die nachträgliche Zustimmung gemäß § 11
Abs. 4 SpO/WFLV ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.
c) Wurde der neu ausgestellte Spielerpass mit den Wartefristen der Nichtzustimmung zwischenzeitlich von der Passabteilung an den aufnehmenden Verein geschickt, muss in diesen Fällen dieser Original-Spielerpass an die Passabteilung zur Änderung der erteilten Spielberechtigung zurückgeschickt werden. Ein evtl. bereits angebrachtes Lichtbild kann entfernt werden, weil von der Passabteilung ein neuer Spielerpass ausgestellt wird. Ist der neue Spielerpass bereits verloren gegangen, muss eine Erklärung über den Passverlust eingereicht werden. Die Änderung der Spielberechtigung ist gebührenpflichtig.
5. Eingeschränkte Zustimmung
Der abgebende Verein hat gemäß § 9 Abs. 2 SpO/WFLV die Möglichkeit, eine Zustimmung nur für einen bestimmten Verein zu erteilen.
Beispiel: Wurde die Zustimmung vom abgebenden Verein A nur für Verein B erteilt und der Spieler wechselt zu Verein C, so gilt für Verein C die Nichtzustimmung. Nennt der abgebende Verein in seiner separaten Freigabebestätigung den Namen des aufnehmenden Vereins, handelt es sich bereits um eine eingeschränkte Freigabe!
6. Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel eines Amateurspielers durch den Nachweis der Zahlung der Entschädigung (§ 11 (Abs. 2 SpO/WFLV)
a) Durch den Nachweis der Zahlung des Entschädigungsbetrages gemäß § 11 Abs. 2 SpO/WFLV wird die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzt. Dies gilt allerdings nur bei Abmeldung bis zum 30.06. und Einreichung des Nachweises in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. (also in der Wechselperiode I) bei der Passabteilung. Geht der Zahlungsnachweis erst nachdem 31.08. bei der Passabteilung ein, wurde die Entschädigung vergeblich gezahlt. Es bleibt bei der aufgrund der Nichtzustimmung erteilten Spielberechtigung für Pflichtspiele.
b) Zu beachten ist, dass in der Wechselperiode II (01.01 - 31.01.) der Nachweis der Zahlung der Entschädigung die Zustimmung nicht ersetzt. Der Zahlungsnachweis führt zu keiner Änderung der Spielberechtigung.
7. Ausbildungsentschädigung im Frauenbereich
Auch im Frauenbereich wird in der Wechselperiode I durch den Nachweis der Zahlung des Entschädigungsbetrages die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzt, allerdings fallen hier die Erhöhungs- oder Reduzierungstatbestände der Regelungen im Männerbereich weg.
8. Form der Abmeldung/Eintragungen im Spielerpass
a) Ein Spieler muss sich gemäß § 9 Abs. 1 SpO/WFLV per Einschreiben mittels Postkarte abmelden. Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels. Zu diesem Zeitpunkt ist die Spielberechtigung für den bisherigen Verein erloschen. Bei Beantragung der Spielberechtigung für den neuen Verein wird der Nachweis über die erfolgte Abmeldung grundsätzlich durch den Originaleinschreibebeleg nachgewiesen. Liegt dieser nicht vor, wird das Abmeldedatum durch die Eintragung im Spielerpass oder durch eine separate Abmeldebestätigung dokumentiert. Dieses bescheinigte Abmeldedatum ist verbindlich, ersetzt also den fehlenden Originaleinschreibebeleg.
b) Erkennt der Verein die Abmeldung nicht an, z. B. weil die Abmeldung nicht per Einschreibepostkarte erfolgt ist, sondern durch einen Einschreibebrief, muss dies unter Angabe der Gründe innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abmeldung dem Spieler per Einschreiben mitgeteilt werden. Wird der Abmeldung innerhalb dieser Frist nicht widersprochen, erkennt der abgebende Verein diese an. Der abgebende Verein kann dann später die Spielberechtigung für den neuen Verein nicht mit der Begründung anfechten, dass sich der Spieler nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat.
Beispiel: Der Spieler meldet sich am 30.06. per Einschreibebrief bei seinem bisherigen Verein ab. Der abgebende Verein händigt den Spielerpass nicht innerhalb der 14 Tage Frist aus. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird am 30.07. beantragt und der Spieler erhält eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Der abgebende Verein kann gegen die Spielberechtigung jetzt nicht mehr Beschwerde mit der Begründung einlegen, dass sich der Spieler nicht ordnungsgemäß per Einschreibepostkarte abgemeldet hat. Die Abmeldung per Einschreibebrief ist durch den unterbliebenen Widerspruch anerkannt worden.
c) Der abgebende Verein muss auf der Rückseite des Spielerpasses das Datum der Abmeldung, den Zeitpunkt des letzten Spiels, die Zustimmung/Nichtzustimmung und noch nicht verbüßte Sperrstrafen eintragen. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der abgebende Verein verantwortlich, der diese mit Unterschrift und Vereinsstempel bestätigen muss. Die Eintragungen auf der Rückseite des Spielerpasses sind Grundlage für die Erteilung der Spielberechtigung. Daher sollten der aufnehmende Verein und der Spieler nach Erhalt des Spielerpasses diesen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.
Nach Erteilung einer Spielberechtigung durch die Passabteilung für den neuen Verein können auf dem Spielerpass des abgebenden Vereins vorgenommene Eintragungen - die Grundlage für die Erteilung der Spielberechtigung waren - nur unter folgenden Voraussetzungen im nach hinein abgeändert werden:
Zeitpunkt des Abmeldedatums im Spielerpass falsch eingetragen - Nachweis kann nur durch Vorlage des Originaleinschreibebelegs erbracht werden. Die Bestätigung des abgebenden Vereins ist nicht ausreichend.
Beispiel: Laut Eintragung im Spielerpass erfolgte die Abmeldung am 01.07. Die Zustimmung zum Vereinswechsel wurde erteilt. Das letzte Spiel wurde am 15.06. bestritten. Am 10.07. wird die Spielberechtigung beantragt. Da die Abmeldung nicht bis zum 30.06. erfolgt ist, kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel zum 16.12. erteilt werden. Bestätigt im nach hinein der abgebende Verein eine Abmeldung am 30.06., kann diese nicht anerkannt werden. Der Nachweis kann nur durch die Einreichung des Originaleinschreibebelegs über die erfolgte Abmeldung am 30.06. erbracht werden, wobei dies bis zum Ende der Wechselperiode erfolgt sein muss.
Zeitpunkt des letzten Spiels im Spielerpass falsch eingetragen - abweichendes Datum kann nur vom Kreisvorsitzenden oder Staffelleiter bestätigt werden. Eine Erklärung des abgebenden Vereins über einen anderen als den im Spielerpass bestätigten Zeitpunkt wird nicht anerkannt.
Beispiel: Der Spieler hat sich am 01.07. abgemeldet, die Zustimmung zum Vereinswechsel wird erteilt. Laut Eintragung im Spielerpass erfolgte das letzte Spiel am 15.04. Die Spielberechtigung wird am 31.08. beantragt. Wegen der nicht fristgerechten Abmeldung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 16.10. (sechs Monate nach dem letzten Spiel). Der abgebende Verein bestätigt im nach hinein, dass das letzte Spiel bereits am 15.02. bestritten wurde. Diese Bescheinigung wird nicht anerkannt, so dass die Spielberechtigung nicht abgeändert werden kann. Die Spielberechtigung kann nur abgeändert werden, wenn das Datum 15.02. vom Kreisvorsitzenden/Staffelleiter bestätigt wird.