Keine Ausbildungsentschädigung für Vertragsspieler
Der DFB-Vorstand hat beschlossen, die Bestimmungen der § 23a SpO/DFB und § 3b JO/DFB ersatzlos zu streichen.
Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Zulässigkeit von Ausbildungsentschädigungen für Vertragsspieler. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Regelung des § 23a SpO/DFB gegen Artikel 12 des Grundgesetzes und ist daher unwirksam. Mit diesem Urteil wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt. Die Vorschrift des § 23a SpO/DFB regelte die Ausbildungsentschädigung für den Amateur, der bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erstmalig Vertragsspieler wurde oder als Vertragsspieler ohne Statusveränderung zu einem anderen Verein wechselte.
Für Spieler, die einen Vertrag als Vertragsspieler erhalten, ist also unabhängig vom Alter des Spielers keine Ausbildungsentschädigung mehr aufgrund der Untervertragnahme an andere Vereine zu entrichten. Der bisher geforderte sportliche Lebenslauf (Nachweis über die Spielberechtigungszeiten und Vereine der letzten fünf Jahre) ist ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Als Folge der Aufhebung des § 23a SpO/DFB wurde § 23 Nr. 8 SpO/DFB geändert und ergänzt. Zukünftig ist unabhängig vom Alter für jeden Vertragsspieler, dessen Vertrag innerhalb des ersten Vertragsjahres beendet wird und der als Amateur im bisherigen Verein oder einem anderen Verein spielen will, die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.2 SpO/DFB bzw. § 11 Abs. 2 SpO/WFLV vorgesehenen Entschädigung Voraussetzung für die Erteilung der Spielberechtigung.
Beispiel: Ein Amateur wechselt mit Nichtzustimmung von Verein A zu Verein B und wird mit Wirkung zum 01.07. bei Verein B Vertragsspieler. Der Vertrag wird am 31.12. aufgehoben. Eine Spielberechtigung als Amateur für Verein B ist nur möglich, wenn die in § 11 Abs. 2 SpO/WFLV vorgesehene Entschädigung an Verein A entrichtet wird.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass von dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg die Entschädigungszahlungen für Amateure gemäß § 16 Nr. 3.2 SpO/DFB bzw. § 11 Abs. 2 SpO/WFLV nicht betroffen sind. Diese haben weiterhin Gültigkeit.