Aus der Rechtsprechung: Der aufsässige Beschuldigte
Wer kennt sie nicht, die unzähligen Gerichtsshows, die täglich bei unseren Privatsendern zu sehen sind. Vorbei sind offensichtlich die Zeiten, wo Angeklagte, Zeugen und Zuschauer mit einem Gefühl der Beklemmung den Gerichtssaal betraten. Geht man von dem aus, was uns dort offeriert wird, so fühlt man sich in den Wilden Westen versetzt - so roh sind offensichtlich nun die Sitten.
Wer aber tatsächlich einmal eine Strafsitzung besucht hat, wird festgestellt haben, dass - zum Glück - die Wirklichkeit anders aussieht. Noch sind die Vorsitzenden in der Lage, für Ruhe und Ordnung im Saal zu sorgen, falls wirklich einmal ein Beteiligter aus der Rolle zu fallen droht.
Aber nicht nur die ordentliche Gerichtsbarkeit hat sich mit der Ahndung von diversen Verfehlungen zu beschäftigen, vielmehr muss auch die Sportgerichtsbarkeit immer wieder eingreifen, wenn der eine oder andere sich auf dem Sportplatz fehl verhalten hat.
Da dem Sportrichter die Machtmittel der ordentlichen Gerichtsbarkeit fehlen, hat er es mit der Wahrheitsfindung im Termin manchmal recht schwer. Hier soll aber nicht diese Frage erörtert, sondern vielmehr untersucht werden, wie sich die Rechtsinstanz gegen Auswüchse schützen kann, wie sie uns oben geschildert wurden.
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist diese Frage in §§ 178 ff. GVG geregelt. Dort heißt es:
Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann .... ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.
Für die Entscheidung zuständig ist gegenüber Nichtbeteiligten der Vorsitzende, im übrigen der gesamte Spruchkörper.
Aber auch unsere Rechts- und Verfahrensordnung hat eine solche Konstellation vorausgesehen. Mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung beschäftigt sich § 30 RuVO WFLV. Dort heißt es:
Der Vorsitzende kann Beteiligte, Vertreter, Zeugen, Sachverständige und an der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Sitzungszimmer weisen sowie mit einer Verwarnung, einem Verweis und einem Ordnungsgeld belegen.
Diese Maßnahmen und Strafen können auch nebeneinander festgesetzt werden.
Vor einiger Zeit wurde nun diese Vorschrift bei einer Verhandlung vor einer Kreisspruchkammer von Bedeutung. Der Trainer der Mannschaft A, Martin S., hatte sich während des Spiels mit dem Schiedsrichter angelegt, was diesen veranlasste, einen Zusatzbericht zu fertigen. Dieser wurde zur weiteren Veranlassung der zuständigen Kreisspruchkammer vorgelegt. Es war nun nicht das erste Mal, dass Martin S. als Beschuldigter bei der Kreisspruchkammer zu erscheinen hatte. Sein Temperament hatte ihn bereits mehrfach in diese Situation gebracht. Dem Kammervorsitzenden war der Trainer daher kein Unbekannter.
Aber auch ansonsten kannten sie sich seit langer Zeit - als Spieler hatten sie manchen Strauß miteinander ausgefochten. So ergab sich dann, dass die Verhandlung nicht den ruhigen Verlauf nahm, den man hätte erwarten sollen. Bereits schnell gerieten Vorsitzender und Trainer aneinander. Ein Wort gab das andere; die Stimmung war mehr als gereizt. Die Aggressivität drohte auf die ganze Verhandlung auszustrahlen.
Der Vorsitzende suchte nach einer Möglichkeit, Ruhe und Ordnung wieder herzustellen und seine Autorität zu wahren. Er erinnerte sich des § 30 RuVO und verwies den Trainer des Raumes. Anschließend verhängte er ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro gegen den Trainer, der zu diesem Zeitpunkt das Tagungslokal bereits verlassen hatte. Ein Vereinsvertreter war von Anfang an nicht zugegen gewesen.
Mit Verwunderung las der Trainer einige Zeit später in den Amtlichen Mitteilungen des Verbandes, dass er von der Kreisspruchkammer mit einem Ordnungsgeld belegt worden war. Noch größer war sein Erstaunen, als er zur Kenntnis nehmen musste, dass diese Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar sei.
Sein Vereinsvorsitzender konfrontierte ihn mit dem Absatz 3 des § 30 RuVO WFLV. Dort ist festgesetzt:
Die Entscheidungen des Vorsitzenden sind unanfechtbar.
Nun verstand Martin S. die Welt nicht mehr. Er solle keine Möglichkeit haben, gegen die alleinige Entscheidung des Spruchkammervorsitzenden, mit dem er seit Jahren nicht das beste Verhältnis hatte, vorzugehen?
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wäre § 181 GVG einschlägig. Hiernach kann binnen einer Frist von einer Woche nach der Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft sodann an Hand des Sitzungsprotokolls den Sachverhalt und hebt den Beschluss auf, wenn der protokollierte Sachverhalt die Annahme der Ungebühr nicht rechtfertigt oder sie widerlegt wird. Auch kann die Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung von § 153 StPO von der Festsetzung des Ordnungsgeldes absehen.
Unter Hinweis auf diese Rechtslage legte Martin S. Beschwerde ein, der aber unter Bezugnahme auf den eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 3 RuVO WFLV nicht stattgegeben wurde.
Es stellt sich hier die Frage, ob diese Vorschrift noch länger Bestand haben kann, ob sie nicht bereits jetzt als unwirksam angesehen werden muss oder aber zumindest schnellstens aufgehoben werden müsste. Was wäre, wenn Martin S. die ordentlichen Gerichte anrufen würde mit der Behauptung, bei dem verhängten Ordnungsgeld handele es sich um eine Willkürmaßnahme des Vorsitzenden, die durch sein Verhalten in der Sitzung in keiner Weise gerechtfertigt gewesen wäre?
Nicht zum ersten Male mussten sich Gerichte mit der Wirksamkeit sportrechtlicher Normen beschäftigen. Die Bestimmungen über Ausbildungsentschädigungen waren bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Verfahren und wurden zu einem erheblichen Teil als unwirksam angesehen.
Aber auch die Sportgerichte sind zunehmend kritischer gegenüber den Vorschriften der Spielordnung und der Rechts- und Verfahrensordnung eingestellt. Erst kürzlich hat das Bundesgericht des DFB in einer Nichtzulassungsbeschwerde als obiter dictum mehrere Bestimmungen in den Ordnungen des WFLV kritisiert und Abänderung verlangt.
Der oben geschilderte Fall, der sich mit abgewandeltem Sachverhalt so ereignet hat und bei dem es in Wirklichkeit nicht zu einer Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden kam, zeigt aber mit aller Deutlichkeit, welche Diskrepanz im Einzelfall zwischen dem Sportrecht und dem staatlichen Recht bestehen kann. Die Höhe des Ordnungsgeldes, welches der Vorsitzende verhängen kann, ist mit 250 Euro nach oben begrenzt. Bis zu dieser Höhe kann der Vorsitzende allein - ohne Anhörung der Kammer - entscheiden.
Nach § 178 GVG wäre eine Gerichtsentscheidung erforderlich, die im übrigen anfechtbar und damit überprüfbar wäre. Vor Erlass der Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren (Meyer-Goßner, Kommentar zu StPO, § 178 GVG Rdr. 13). Auch solches ist in der RuVO WFLV jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Im konkreten Fall war der Trainer bei Beschlussfassung bereits nicht mehr anwesend und hatte somit keinerlei Möglichkeit, sich zu verteidigen und Argumente gegen die vorgesehene Maßnahme vorzubringen.
Es ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung, dass nachteilige Maßnahmen in der Regel durch eine weitere Instanz überprüft werden können. Die Ausnahme soll auf Bagatellfälle beschränkt werden. Es ist daher dringend erforderlich, dass auch die Bestimmungen, wie sie in unseren Ordnungen niedergelegt worden sind, auf ihre Vereinbarkeit mit diesen allgemeinen Grundsätzen überprüft werden. Ansonsten müssen wir damit leben, dass auch weitere Sachverhalte in der Zukunft der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgetragen werden. Bereits jetzt ist abzusehen, dass nicht alle Vorschriften einer solchen kritischen Prüfung standhalten werden. Es ist daher dringender Handlungsbedarf gegeben.
Ebenso fragwürdig wie die Unanfechtbarkeit von Ordnungsmaßnahmen des Vorsitzenden erscheint, ob es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, dass der - nicht vertretene - Beschuldigte/Betroffene von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen wird.