Aus der Rechtsprechung: Der Spielabbruch - eine schwerwiegende Entscheidung für den Schiedsrichter
Wir leben in einer Zeit zunehmender körperlicher Gewalt. Tagtäglich werden wir mit neuen Nachrichten über eskalierende Gewalttaten konfrontiert. Die Zahl gewaltsamer Übergriffe nimmt seit Jahren kontinuierlich zu. Überall werden Überlegungen angestellt, wie man diesem Phänomen begegnen kann. Auch im Sport müssen wir feststellen, dass sowohl außerhalb des Spielfeldes als auch während des Spiels gewaltsame Aktionen zunehmen. Es ist nicht so, dass lediglich in den Klassen des bezahlten Fußballs gewaltbereite so genannte Fans für Störungen sorgen; vielmehr ist in allen Bereichen eine zunehmende Bereitschaft zu körperlichen Attacken festzustellen. Von Seiten staatlicher Organe wird immer häufiger und drängender verlangt, dass auch die Verbände und die Vereine sich diesem Problem stellen und nach Lösungswegen suchen.
So ist es kein Wunder, dass auch unsere Schiedsrichter von dieser Entwicklung betroffen sind und immer öfter in eine Situation geraten, in der sich die Frage stellt, ob eine Fortführung des Spiels noch möglich ist.
Nun hat der Ordnungsgeber bereits früher erkannt, dass eine solche Situation sich für einen Schiedsrichter ergeben kann und hat mit § 29 RuVO/WFLV eine Vorschrift geschaffen, die dem Schiedsrichter konkrete Hinweise gibt, wann die Fortführung des Spiels als ausgeschlossen erscheinen kann. Hiernach kann der Schiedsrichter ein Spiel jederzeit abbrechen, wenn ihm die Fortführung aus wichtigen Gründen nicht zumutbar erscheint. Die Einschränkung folgt aber bereits im nächsten Satz. Zum Abbruch eines Spiels soll der Schiedsrichter aber erst dann einschreiten, wenn er alle Mittel zur Fortführung eines Spiels erschöpft hat.
§ 29 Abs. 2 RuVO/WFLV zeigt im Einzelnen Gründe auf, die zum Abbruch eines Spiels durch den Schiedsrichter führen können. Starke Dunkelheit (Ziffer 1) und Unbespielbarkeit des Platzes (Ziffer 2) sind von den Beteiligten nicht zu beeinflussen; ihr Vorliegen wird im Rahmen seines Ermessens vom Schiedsrichter geprüft. Er trägt die Verantwortung für die Gesundheit der Spieler; seine Entscheidung wird stets in gewissem Maße subjektiv sein und ist in der Regel hinzunehmen.
Ein häufiger Fall, der zum Abbruch eines Spiels führen kann, ist der tätliche Angriff auf den Schiedsrichter oder einen seiner Assistenten. Erst kürzlich wurde ein DFB - Pokalspiel vom Schiedsrichter abgebrochen, weil ein Assistent von einem Gegenstand, den ein Zuschauer geworfen hatte, getroffen und nicht unerheblich verletzt worden war. Das Spiel wurde für den Platzverein verloren gewertet. Jedes Treten und Schlagen des Schiedsrichters oder seines Assistenten gibt dem Schiedsrichter die Berechtigung, das Spiel abzubrechen. Es braucht hierbei nicht zu Verletzungen zu kommen. Keine Bedeutung hat es auch, sollte die zuständige Rechtsinstanz das Verhalten eines Spielers später als Tätlichkeit im minder schweren Fall bewerten. Wie das obige Beispiel zeigt, ist es auch ohne Bedeutung, ob der Angriff durch eine am Spiel beteiligte Person oder von außen kommt.
Das Nichtbefolgen eines Platzverweises durch einen Spieler stellt letztlich auch kein besonderes Problem dar. Sollte auch unter Zuhilfenahme des Spielführers der betreffende Spieler in angemessener Zeit nicht dazu bewogen werden können, das Spielfeld zu verlassen, so ist eben eine weitere ordnungsgemäße Spielfortsetzung nicht möglich und das Spiel muss abgebrochen werden.
Nach § 29 Abs. Nr. 8 RuVO/WFLV kann das Verlangen einer Mannschaft zum Spielabbruch führen, wobei jedoch nach Abs. 3 eine Mannschaft nicht zum Abbruch berechtigt ist. Dies bedeutet, dass eine Mannschaft, welche sich zur Fortsetzung des Spiels nicht bereit findet, grundsätzlich als schuldiger Teil am Spielabbruch anzusehen ist. Entscheidend ist, dass der Schiedsrichter es ist, welcher gegebenenfalls das Spiel als abgebrochen erklärt. Es liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er dem Verlangen der Mannschaft nachkommt. Tut er dies, so ist es Aufgabe des zuständigen Rechtsorgans, über die Wertung des Spiels zu befinden. Hierzu heißt es in Abs. 4 der Vorschrift, dass ein Spiel neu anzusetzen ist, wenn der Spielabbruch aus Gründen erfolgt, die beide Mannschaften nicht zu vertreten haben.
Probleme im Einzelfall bereiten immer wieder die unter die Nummern 4, 5 und 7 fallenden Fallkonstellationen.
Stets hat der Schiedsrichter bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass ein Abbruch die ultima ratio darstellt. Er hat alle Möglichkeiten zu erschöpfen, um das Spiel dennoch zu Ende zu bringen. Ganz gleich, ob die Störungen des Spielverlaufs seitens der Spieler oder von außen erfolgen, immer muss der Schiedsrichter alles in seiner Macht stehende tun, um eine Fortsetzung der Begegnung zu erreichen. Erster Ansprechpartner sind hier die Spielführer der beteiligten Mannschaften. Ihnen obliegt in besonderem Maße die Pflicht, auf ihre Mitspieler und Offiziellen einzuwirken. In den unteren Klassen sind gegebenenfalls die Platzordner - falls denn vorhanden - über den Spielführer heranzuziehen, wenn es gilt, Zuschauer zur Ordnung zu rufen oder von der Anlage zu entfernen. In höheren Klassen obliegt dies in der Regel professionellen Ordnungsdiensten. Hier kommt auch dem Stadionsprecher eine erhebliche Bedeutung bei dem Bemühen bei, beruhigend auf die Zuschauer einzuwirken und Missstände abzustellen. Auch eine vorübergehende Unterbrechung des Spiels mit Aufsuchen der Kabinen hat in den oberen Klassen bereits öfters dazu beigetragen, die Situation zu beruhigen und die Ordnung wieder herzustellen.
Oftmals sind es die Zuschauer, die den Spielablauf in erheblichem Maße stören. Hier ist entscheidend, inwieweit deren Verhalten Einfluss auf das Spielgeschehen hat. Erst dann, wenn dies der Fall ist, besteht für den Schiedsrichter Veranlassung einzuschreiten. Zurufe u. ä. aus dem Publikum sind in der Regel zu ignorieren; sie sollten allenfalls im Spielbericht ihren Niederschlag finden. Eine bedrohliche Haltung seitens der Zuschauer muss sich schon in etwa konkretisieren, um Anlass für einen Abbruch geben zu können. Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Einzelne Zuschauer können zumeist mit Hilfe des Ordnungsdienstes in angemessener Zeit entfernt werden. Größere Gruppen, die eventuell auch noch gegen Spieler oder das Schiedsrichtergespann vorgehen, stellen eine akute Gefahr für die Gesundheit der Beteiligten dar. Hier muss nicht abgewartet werden, bis es zu körperlichen Schäden kommt. Entscheidend ist aber immer die jeweilige konkrete Situation. Da diese im Nachhinein nie vollständig rekonstruiert werden kann, ist auch hier dem Schiedsrichter ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Überzogene Ängstlichkeit auf Seiten des Schiedsrichters darf jedoch nicht dazu führen, einen nicht gerechtfertigten Abbruch nachträglich zu sanktionieren.
„Allgemeine Widersetzlichkeit der Spieler“ bedeutet, dass nicht lediglich der eine oder andere Spieler gegen den Schiedsrichter opponiert; diesen Fällen dürfte mit persönlichen Strafen beizukommen sein. Hier muss der Widerstand gegen den Schiedsrichter sich schon auf die - fast - gesamte Mannschaft erstrecken, so dass Einzelmaßnahmen keinen Erfolg versprechen. Alle Spieler sind gehalten, den Anweisungen des Schiedsrichters Folge zu leisten. Ist dies nachhaltig nicht der Fall und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, bleibt dem Schiedsrichter als letzte Maßnahme nur der Abbruch übrig.
Der Begriff „Unmöglichkeit der Durchführung eines geordneten Spiels“ ist recht schwammig und schwer fassbar. Während die bisher aufgezeigten Einzelfälle recht konkrete Situationen beschreiben, lässt sich hierunter vieles fassen, was sich auf und neben dem Spielfeld ereignen kann. Entscheidend ist, dass die störenden Einflüsse die Qualität der bereits geschilderten Fallkonstellationen erreichen müssen. Dem Schiedsrichter darf - aus der Sicht des neutralen Beobachters - keine andere Möglichkeit bleiben als das Spiel zu beenden.
Ein konkreter Fall hat in den letzten Wochen in einem Kreis unseres Verbandsgebietes die Gemüter sehr erregt. Ein 16jähriger Schiedsrichter, der vor Jahren mit seinen Eltern aus Afrika nach Deutschland gekommen war, pfiff ein Spiel der Kreisliga A. Beim Stande von 2 : 0 für den Platzverein wenige Minuten vor dem regulären Ende musste ein Gästespieler zunächst verwarnt und anschließend mit gelb/roter Karte des Feldes verwiesen werden. Dieser Spieler kam dem Feldverweis auch nach, rief jedoch aus einer Entfernung von etwa 15 Meter dem Schiedsrichter - auf dem Weg in die Umkleidekabinen - zu: „Fick doch Deine Mutter“. Ob dieser Äußerung war der junge Schiedsrichter sehr geschockt, da er seine Mutter hoch verehrte. Er sah sich nicht mehr in der Lage, das Spiel fortzusetzen und brach das Spiel ab. Noch in der Kabine, die er ohne jede Schwierigkeit erreichte, zitterte er am ganzen Körper.
Dieser Vorgang führte zu erregten Diskussionen im Fußballkreis. Der zuständige Schiedsrichterobmann äußerte sich in der Tageszeitung dahingehend, dass nunmehr „ein Exempel statuiert werden müsse“ und „man eine vierwöchige Sperre nicht akzeptieren werde“.
Die zuständige Kreisspruchkammer sah indes die Dinge ganz anders, sperrte den Spieler für 2 Monate und setze das Spiel neu an. Ein Abbruch des Spiels nach einer Beleidigung sei nicht gerechtfertigt. Hiermit war der benachteiligte Platzverein nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil bestätigt. Auch eine massive Beleidigung erreiche nicht die Qualität der übrigen Beispiele des § 29 RuVO WFLV, die einen Abbruch rechtfertigen können.
Für die beteiligten Kammern stellte sich vorliegend die Frage, inwieweit die - hier unbestrittenen - Fakten rein objektiv zu werten sind oder ob nicht doch die subjektive Situation des jeweiligen Schiedsrichters bei der Bewertung mit heran zu ziehen ist. In den seltensten Fällen ist der Sachverhalt so klar wie in diesem Fall. Vielfach hat die Rechtsinstanz bereits bei der Tatsachenermittlung erhebliche Schwierigkeiten.
Nun geben die Vorschriften der Spielordnung keine genauen Richtlinien, wie der festgestellte Sachverhalt zu bewerten ist. Vielfach liegen die Dinge im Grenzbereich und lassen durchaus unterschiedliche Interpretationen zu. Die Mitglieder der Rechtsinstanz waren in der Regel bei dem Spiel nicht selbst zugegen. Sie sind auf die Aussagen der Beteiligten und der Zeugen angewiesen. Letztere werden oftmals nur - vielleicht unbewusst - einseitige Darstellungen abgeben. Zumindest von einer Seite werden die Probleme oft bewusst verharmlost dargestellt; manchmal sind sich sogar beide Vereine einig, dass doch alles nicht so schlimm gewesen sei. Vor welche Probleme der Schiedsrichter gestellt war, ist im Nachhinein vielfach nicht mehr sicher nachvollziehbar. So ist klar, dass einem Schiedsrichter ein gewisser Bewertungsspielraum zugebilligt werden muss.
Hierbei ist aber von einem Schiedsrichter auszugehen, der ein der jeweiligen Klasse angemessenes Leistungsprofil aufweist. Die Rechtsinstanz muss sich fragen, was in der konkreten Situation von einem Schiedsrichter erwartet werden muss. Fraglich ist, inwieweit persönliche Umstände die Entscheidung beeinflussen dürfen. Nicht jeder Schiedsrichter weist das gleiche Leistungsniveau und die gleiche Spiel- und Lebenserfahrung auf. Nicht immer zeigt der Schiedsrichter sein normales Leistungsvermögen; wie jeder Mensch unterliegt auch er persönlichen Schwankungen. Inwieweit darf dies die Zulässigkeit eines Spielabbruchs beeinflussen? Vorliegend wären dann eventuell das noch sehr geringe Lebensalter und der Migrationshintergrund zu berücksichtigen.
Würde man allen diesen Dingen nachgehen, so wäre sehr schnell klar, dass die Bewertung der Zulässigkeit eines Spielabbruchs zunehmend in den subjektiven Bereich abdriften würde. Der Ordnungsgeber hat sich bei der Abfassung von § 29 RuVO/WFLV sichtbar bemüht, objektive Kriterien in den Vordergrund zu stellen. Gemeinsam ist allen Fallbeispielen, dass nur für alle erkennbar schwerwiegende Gründe geeignet sein sollen, einen Spielabbruch zu rechtfertigen. Bei feststehendem Sachverhalt soll für jedermann klar sein, dass dem amtierenden Schiedsrichter - und auch den beteiligten Mannschaften - eine weitere Spieldurchführung nicht zugemutet werden kann. Platz für eine subjektive Betrachtung kann nur in ganz engem Rahmen gegeben sein. Die Gründe, die zu einem Abbruch führen, müssen dann, wenn sie nicht im Katalog des § 29 Abs. 2 RuVO/WFLV erfasst sind, von einem solchen Gewicht sein, dass sie bei objektiver Betrachtung den aufgezählten Beispielen vergleichbar sind. Dies ist bei einer Beleidigung des Schiedsrichters oder seines Assistenten nicht der Fall.
Vorliegend erfolgte diese darüber hinaus während des Verlassens des Spielfeldes; eine Gefahr für die Gesundheit des Schiedsrichters bestand nicht. Die Gründe, die zum Abbruch führten, lagen ausschließlich in der Person des Schiedsrichters. Seine Jugend und Unerfahrenheit hat erheblich zu seiner Entscheidung beigetragen. Auch das persönliche Umfeld dürfte von Bedeutung gewesen sein. Der Einsatz junger Nachwuchsschiedsrichter kann aber nicht dazu führen, die Anforderungen in § 29 RuVO/WFLV herunter zu schrauben. Diese Vorschrift stellt zu Recht auf die jeweilige Spielsituation ab und nicht auf die Person der Beteiligten.
Der vorliegende Fall kann nur Anlass geben, noch mehr in die Ausbildung des Schiedsrichternachwuchses zu investieren und ihnen die hohen Hürden des § 29 RuVO/WFLV näher zu bringen.