Die Erläuterungen der Bestimmungen zur Beantragung einer Spielberechtigung in leicht verständlichen Ausführungen
Mit Beispielen aus der Praxis - Eine unverzichtbare Hilfe für Ihr Tagesgeschäft!
In unseren Amtlichen Mitteilungen wurde bereits über die vom Qualifizierungszentrum des Bildungswerkes erfolgreich durchgeführten Schulungen „Qualifizierungsoffensive Spielberechtigung für Amateure/Senioren“ berichtet. In diesen Schulungen haben Vereinsvertreter die Möglichkeit, direkt an den Referenten/die Referentin Fragen zu stellen, die sehr speziell sind und nicht täglich vorkommen. So erhalten sie auf diese Weise alle erforderlichen Informationen aus erster Hand. Die nächsten Schulungen sind bereits terminiert.
Parallel zu unseren Schulungen werden zur Unterstützung unserer Vereine erläuternde Texte zur Beantragung einer Spielberechtigung im Junioren- und Seniorenbereich (incl. Vertragsspieler) auf unseren Internetseiten und in unseren Amtlichen Mitteilungen veröffentlicht. Da die Wechselperiode I bereits vor der Tür steht, wurden alle wichtigen Texte, die die Beantragung einer Spielberechtigung behandeln, erneut überarbeitet und zusammengefasst. Nachstehend können Sie die für Sie wichtigen Passagen heraussuchen und sich ein umfassendes Bild über die Auslegung der Bestimmungen zur Unterstützung bei Ihrem Tagesgeschäft machen.
Auch wenn bei Ihnen zurzeit nur „glatte“ Fälle vorliegen, sollten Sie diese Ausgabe immer griffbereit liegen haben: der nächste „schwierige“ Fall kommt bestimmt.
Ralf Weigert
Die Spielberechtigung von Vertragsspielern
Der folgende Artikel gibt eine ausführliche Übersicht über die bei der Beantragung einer Spielberechtigung als Vertragsspieler zu beachtenden Bestimmungen.
A. Allgemeines
I. Begriffsdefinition
Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über seine ausgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150 Euro monatlich erhält.
Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nach- weisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzuweisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht. Die Nachweispflicht gilt auch für Vertragsverlängerungen einschließlich ausgeübter Optionen.
Bei Kapitalgesellschaften ist der Vertrag mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.
II. Vertragslaufzeit
Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres haben (30.06.). Enthält der Vertrag ein anderweitiges Vertragsende (zum Beispiel als häufiger Fehler 31.05.), kann dieser nicht anerkannt werden.
Verträge mit Spielern über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.
III. Spieler aus Nicht-EU Ländern/Beitrittsländern
Spieler, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen, können eine Spielberechtigung als Vertragsspieler nur erhalten, wenn zusätzlich ein Aufenthaltstitel vorgelegt wird. Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf nur bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird.
Beispiel: Ein Nicht-EU Ausländer
(z. B. Georgier) schließt einen Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2009. Der Aufenthaltstitel selbst ist bis zum 30.06.2008 gültig. Der Spieler hat nur eine gültige Spielerlaubnis bis zum 30.06.2008, da er nach diesem Zeitpunkt trotz noch bestehenden Vertrages keine Aufenthaltsberechtigung mehr besitzt.
Der Aufenthaltstitel selbst darf bei Spielern von Vereinen unterhalb der Lizenzligen nicht mit der Auflage verbunden sein, dass eine Tätigkeit als Berufsfußballer erlaubt ist. Aus § 7 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung folgt, dass ein solcher Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde nur für Berufssportler der Lizenzligen erteilt werden darf.
Der Aufenthaltstitel kann auch außerhalb der Wechselperioden eingereicht werden. Allerdings wird die Spielberechtigung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufenthaltstitels erteilt.
Beispiel: Wird der Aufenthaltstitel erst am 14.09.2007 nachgereicht, erhält der Vertragsspieler die Spielberechtigung zu diesem Zeitpunkt.
Für die Spieler, die Staatsangehörige der EU-Länder sind, die am 01.05.2004 der EU beigetreten sind (mit Ausnahme von Zypern und Malta, die den „alten“ EU-Staaten gleichgestellt sind), ist zu beachten, dass neben der Aufenthaltsbescheinigung zusätzlich eine Arbeitserlaubnis vorgelegt werden muss. Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf nur bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit der Arbeitserlaubnis vollständig umfasst wird.
IV. Abführung der Sozialabgaben
Der Verein muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn - nicht ab Datum der Spielberechtigung - gegenüber der Passabteilung den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, d. h. der Spieler ist für den Verein für Pflicht- und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Passabteilung eingereicht wird, allerdings nur zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis eingegangen ist, d. h. die Spielberechtigung wird neu erteilt.
Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben glaubhaft gemacht werden muss, ist allein eine Bescheinigung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.
Vielmehr ist der Nachweis wie folgt zu erbringen:
• Anmeldung bei der Krankenkasse mit Eingangsstempel der Krankenkasse, oder
• Bestätigung durch die „Mini-Job-Zentrale“ (400,- Euro Jobs), oder
• Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft, oder
• die Bestätigung des Finanzamtes, oder
• Bestätigung durch einen Steuerberater, oder
• Überweisungsträger mit Name des Spielers.
Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.
Beispiel: Der Vertrag als Vertragsspieler beginnt mit Wirkung zum 01.07., die Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele wird zum 10.07. erteilt. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns läuft die drei Monats Frist, d. h. der Tag des Vertragsbeginns (01.07.) ist bereits der erste Tag der drei Monats Frist. Der Tag der Spielberechtigung ist für die Fristberechnung ohne Bedeutung. Demnach endet die Nachweisfrist am 30.09. Wird bis einschließlich 30.09. der Nachweis über die Abführung der Sozialabgaben nicht erbracht, ruht ab dem 01.10. die Spielberechtigung. Wird der Spieler trotzdem eingesetzt, spielt er ab dem 01.10. ohne gültige Spielberechtigung. Die Spielberechtigung lebt erst dann wieder auf, wenn der entsprechende Nachweis nachgereicht wird. Erbringt der Verein am 05.10. auf dem Postweg den Nach- weis über die Abführung der Sozialabgaben, so ist der Spieler zu diesem Zeitpunkt wieder spielberechtigt, d. h. die Spielberechtigung wird wieder ab dem 04.10. erteilt.
V. Anzeigepflicht
Vertragsabschlüsse bzw. vorzeitige Vertragsbeendigungen (in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag) müssen der Passabteilung unverzüglich angezeigt werden. Unverzüglich bedeutet hierbei, dass spätestens 14 Tage nach dem Ausstellungsdatum des Vertrages/ der vorzeitigen Vertragsbeendigung diese bei der Passabteilung eingegangen sein müssen.
VI. Verstöße gegen Anzeige- und Nachweispflichten
Die einschlägigen Bestimmungen der SpO/DFB bzw. SpO/WFLV sehen vor, dass Verstöße gegen die gerade genannten Anzeige- und Nachweispflichten in jedem Einzelfall mit einer Geldstrafe von 250 Euro geahndet werden.
VII. Erlöschen der Spielberechtigung
Die Spielberechtigung eines Vertragsspielers erlischt mit Beendigung des Vertrages, d. h. entweder durch Zeitablauf, durch Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlichen Vergleich.
Endet also beispielsweise der Vertrag am 30.06. durch Zeitablauf, ist der Spieler ab 01.07. nicht mehr spielberechtigt.
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages durch einen Aufhebungsvertrag gilt zum Beispiel, dass bei einem Aufbebungsvertrag mit Wirkung zum 10.12. der Spieler ab diesem Zeitpunkt nicht mehr spielberechtigt ist.
VIII. Vertragsverlängerung
Verträge, die am 30.06. auslaufen, können verlängert werden. Hierzu muss ein neuer Vertrag eingereicht werden. Geht die Vertragsverlängerung vor dem 30.06. (Ablaufdatum des Vertrages) bei der Passabteilung ein, ist kein neuer Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung erforderlich. Es ist lediglich der alte Spielerpass einzureichen, um einen neuen Spielerpass mit den geänderten Vertragslaufzeiten auszustellen.
Geht die Vertragsverlängerung hin- gegen nach dem 30.06. ein, ist ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung zu stellen, da mit Ablauf des Vertrages die Spielberechtigung erloschen ist.
Wichtig: In beiden Fällen muss der Nachweis über die Abführung der Sozialabgaben innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn erneut gegenüber der Passabteilung erbracht werden.
IX. Abmeldepflicht bei Statusveränderung vom Vertragsspieler zum Amateur
Ein Vertragsspieler, der einen Vereinswechsel vornimmt und bei seinem neuen Verein Amateur wird, muss sich bei seinem bisherigen Verein abmelden. Ohne Nachweis über die erfolgte Abmeldung ist keine Spielberechtigung für Pflichtspiele als Amateur möglich bzw. erst mit Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung.
Ein Vertragsspieler, dessen Vertrag am 30.06. ausläuft, muss sich also spätestens bis zum 30.06. abmelden, um eine Spielberechtigung als Amateur in der Wechselperiode I erhalten zu können. Meldet er sich erst am 01.07. oder später ab, kann eine Spielberechtigung erst zum 01.01. des folgenden Jahres erteilt werden.
Auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mit anschließender Statusveränderung beim Vereinswechsel ist eine Abmeldung erforderlich.
X. Vereinswechsel ohne Statusveränderung
Hingegen ist bei einem Vertragsspieler, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist und der bei seinem neuen Verein ebenfalls Vertragsspieler wird, eine Abmeldung nicht erforderlich.
XI. Sonderregelung sechs Monate nicht gespielt
Bei einem Vertragsspieler ist zu beachten, dass die für Amateure geltende Bestimmung, wonach ein Spieler mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel für einen anderen Verein sofort für Pflichtspiele spielberechtigt ist, nicht anwendbar ist. Für Vertragsspieler ist diese Regelung dahingehend modifiziert, dass die sechs Monats Frist mit dem Ablauf des Vertrages oder dem Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung beginnt. Der tatsächliche Zeitpunkt des letzten Spiels ist unerheblich.
Beispiel: Der Spieler besitzt bei Verein A einen Vertrag als Vertragspieler mit einer Laufzeit vom 01.07.2007 bis 30.06.2008. Am 10.10.2007 bestreitet er für Verein A sein letztes Spiel. Der Vertrag wird mit Wirkung zum 12.12.2007 durch einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet. Am 20.04.2008 beantragt Verein B für diesen Spieler eine Spielberechtigung als Amateur. Die Spielberechtigung für Pflichtspiele kann nur zum 13.06.2008 erteilt werden, da für die Berechnung der sechs Monats Frist das Datum der vorzeitigen Vertragsbeendigung maßgeblich ist (12.12.2007) und nicht der
Zeitpunkt des letzten Spiels (10.10.2007).
B. Wechselperioden
Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres für höchstens drei Vereine eine Spielberechtigung erhalten. In Pflichtspielen kann er in diesem Zeitraum lediglich von zwei Vereinen eingesetzt werden.
Ein Vertragsspieler, der in der Wechselperiode I gewechselt ist, kann demnach - sofern der Vertrag vorzeitig beendet ist - auch in der Wechselperiode II als Vertragsspieler den Verein wechseln.
Vereinseigene Spieler, die bislang den Status Amateur innehatten, können auch außerhalb der Wechselperioden einen Vertrag als Vertragsspieler abschließen. Diese behalten die bisherige Spielberechtigung. Im Spielerpass wird lediglich die Vertragslaufzeit eingetragen.
Zu beachten ist, dass vereinseigene Spieler, die Nicht-EU Staatsangehörige bzw. Staatsangehörige der Beitrittsstaaten sind, neben dem Vertrag einen entsprechenden Aufenthaltstitel einreichen müssen (siehe Ausführungen unter A III).
I. Wechselperiode I (01.07. bis 31.08.)
1. Spielberechtigung als Vertagsspieler mit/ohne Statusveränderung
a) Einem Amateur, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist unabhängig davon, ob er die Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Vereinswechsel erhalten hat, die sofortige Spielberechtigung zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung der vollständige Vertrag bis zum 31.08. bei der Passabteilung eingegangen und in Kraft getreten ist.
Eine Abmeldung ist bei der Statusveränderung vom Amateur zum Vertragsspieler nicht zwingend erforderlich. Jedoch wird eine Abmeldung zum Stichtag 30.06. empfohlen. Sollte nämlich der Vertrag mit dem aufnehmenden Verein wider Erwarten nicht zustande kommen und er deshalb bei einem Verein eine Spielberechtigung als Amateur beantragen, kann ohne Abmeldung eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nur in der folgenden Wechselperiode bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden.
b) Der Vertragsspieler, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder vorzeitige Vertragsauflösung (muss spätestens zum 31.08. erfolgt sein) beendet ist, und der als Vertragsspieler zu einem anderen Verein wechselt, erhält ebenfalls eine sofortige Spielberechtigung, sofern neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung der Vertrag bis zum 31.08. bei der Passabteilung eingegangen und in Kraft getreten ist.
2. Verpflichtung eines Nicht-Amateurs aus dem Ausland
Da es nach den FIFA Bestimmungen nur Amateure oder Nicht-Amateure gibt, werden Spieler, die im Ausland vertraglich gebunden sind, als Nicht-Amateure bezeichnet. Im Bereich des DFB wird innerhalb der Nicht-Amateure unter- schieden zwischen Nicht-Amateur mit Lizenz (Lizenzspieler) und Nicht-Amateur ohne Lizenz (Vertragsspieler). Bei einem Spieler, der im Ausland vertraglich gebunden ist, also den Status Nicht-Amateur innehat, muss bis zum 31.08. die Beendigung des Vertrages beim abgebenden Verein nachgewiesen werden. Als Tag der Vertragsbeendigung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Datum für die Vertragsbeendigung.
II. Wechselperiode II (01.01. bis 31.01)
1. Spielberechtigung als Vertragsspieler mit/ohne Statusveränderung
a) Ein Amateur, der in der Wechselperiode II beim neuen Verein einen Vertrag als Vertragsspieler erhalten soll, kann eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins erhalten. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Vertragsspieler eine sofortige Spielberechtigung erhält.
b) Bei einem Vertragsspieler, der einen Vereinswechsel ohne Statusveränderung vornimmt, muss der Vertrag beim bisherigen Verein durch einen Aufhebungsvertrag (spätestens bis zum 31.01.) beendet worden sein. Der neu abzuschließende Vertrag muss mindestens eine Laufzeit bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) haben, d. h. in der Wechselperiode II ist auch ein „Halbjahresvertrag“ möglich. Der Vertrag selbst muss spätestens bis zum 31.01. bei der Passabteilung eingereicht worden und in Kraft getreten sein. Gleiches gilt für den Spielberechtigungsantrag, der ebenfalls bis zum 31.01. vorliegen muss.
2. Verpflichtung eines Nichtamateurs aus dem Ausland
Bis zum 31.01. muss die Beendigung des Vertrages beim abgebenden Verein nachgewiesen werden. Als Tag der Vertragsbeendigung gilt das auf dem Internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe, es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt ein früheres Datum für die Vertragsbeendigung.
C. Verträge im Juniorenbereich
Mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs können Verträge als Vertragsspieler geschlossen werden. Diese unterliegen den Bestimmungen der Vertragsspieler.
Vereinswechsel im Seniorenbereich (Amateure)
1. Allgemeines
Amateure können nur in zwei festgelegten Zeiträumen wechseln, nämlich in den Wechselperioden I und II. Ein Spieler kann je Wechselperiode einen Vereinswechsel vornehmen, d. h. er kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II wechseln. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel innerhalb der Wechselperioden erhält der Spieler ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Passabteilung eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Eine Spielberechtigung für Freundschaftsspiele wird auch außerhalb der Wechselperioden ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Passabteilung erteilt. Unberührt von den Wechselperioden bleibt die Bestimmung des § 13 SpO/WFLV. Liegen die Voraussetzungen einer der dort aufgeführten Tatbestände vor, erhält der Spieler eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele auch außerhalb der Wechselperioden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Regelung, dass ein Spieler mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele erhalten kann. Selbstverständlich ist auch in diesem und den übrigen Fällen des § 13 SpO/WFLV eine Spielberechtigung vor Antragseingang nicht möglich.
Beispiel: Laut Eintragung im Spielerpass wurde das letzte Spiel am 28.03.2007 bestritten. Am 25.10.2007 wird die Spielberechtigung auf dem Postweg beantragt. Der Spieler ist dann erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs spielberechtigt, also ab 24.10.2007, und nicht bereits ab dem 29.09.2007. Eine Spielberechtigung kann niemals vor Antragseingang erteilt werden.
2. Wechselperiode I (Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08.)
a) Der Spieler muss sich bis zum 30.06. bei seinem Verein per Einschreibepostkarte abmelden. Gehen die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. bei der Passabteilung ein, wird bei erteilter Freigabe die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt.
Hat der Spieler die Abmeldung fristgerecht bis zum 30.06. vorgenommen und die Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nach dem 31.08. bei der Passabteilung ein, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele trotz Zustimmung zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
b) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. bzw. sechs Monate nach dem letzten Spiel. Gehen die Unterlagen nach dem 31.08. ein, wird bei Nichtzustimmung die Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
3. Wechselperiode II (Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.)
a) Erfolgt die Abmeldung des Spielers in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen bis zum 31.01. bei der Passabteilung ein, wird bei Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele frühestens zum 01.01. bzw. ab Antragseingang erteilt.
Auch hier hat ein verspätetes Einreichen der Unterlagen erhebliche Folgen. Erfolgt die Abmeldung des Spielers fristgerecht bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen nach dem 31.01. bei der Passabteilung ein, wird selbst bei vorliegender Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
b) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler in jedem Fall eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
4. Nachträgliche Zustimmung
Eine Nichtzustimmung kann vom abgebenden Verein nachträglich aufgehoben werden. Die nachträgliche Zustimmung muss an die Passabteilung geschickt werden.
a) Diese ist in der Wechselperiode I (01.07.-31.08.) nur zu beachten, wenn sich der Spieler bis zum 30.06. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. eingegangen ist.
Eine Fristversäumnis hat für den aufnehmenden Verein erhebliche Konsequenzen:
Geht die nachträgliche Zustimmung nach dem 31.08. bei der Passabteilung ein, bleibt es bei der aufgrund der Nichtzustimmung erteilten Spielberechtigung, d. h. die Zahlung einer Entschädigung an den abgebenden Verein wurde vergeblich geleistet. Gemäß § 11 (1) SpO/WFLV können nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.08. eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden.
b) In der Wechselperiode II (01.01.-31.01.) führt die nachträgliche Zustimmung nur dann zu einer sofortigen Spielberechtigung, wenn sich der Spieler bis zum 31.12. abgemeldet hat und die nachträgliche Zustimmung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. eingeht. Bei einem späteren Eingang kann die nachträgliche Zustimmung gemäß § 11 (4) SpO/WFLV ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.
c) Wurde der neu ausgestellte Spielerpass mit den Wartefristen der Nichtzustimmung zwischenzeitlich von der Passabteilung an den aufnehmenden Verein geschickt, muss in diesen Fällen dieser Original-Spielerpass an die Passabteilung zur Änderung der erteilten Spielberechtigung zurückgeschickt werden. Ein evtl. bereits angebrachtes Lichtbild kann entfernt werden, weil von der Passabteilung ein neuer Spielerpass ausgestellt wird. Ist der neue Spielerpass bereits verloren gegangen, muss eine Erklärung über den Passverlust eingereicht werden. Die Änderung der Spielberechtigung ist gebührenpflichtig.
5. Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel eines Amateurspielers durch den Nachweis der Zahlung der Entschädigung (§ 11 (2) SpO/WFLV)
a) Durch den Nachweis der Zahlung des Entschädigungsbetrages gemäß § 11 (2) SpO/WFLV wird die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzt. Dies gilt allerdings nur bei Abmeldung bis zum 30.06. und Einreichung des Nachweises in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. (also in der Wechselperiode I) bei der Passabteilung. Geht der Zahlungsnachweis erst nach dem 31.08. bei der Passabteilung ein, wurde die Entschädigung vergeblich gezahlt. Es bleibt bei der aufgrund der Nichtzustimmung erteilten Spielberechtigung für Pflichtspiele.
Der Zahlungsnachweis ist durch Einreichung des Überweisungsträgers (Eingangsstempel und Unterschrift des Geldinstituts erforderlich!) zu erbringen. Aus dem Überweisungsträger muss erkennbar sein, für welchen Spieler konkret der Entschädigungsbetrag entrichtet wurde. Ein pauschaler Verwendungszweck (zum Beispiel nur „Ausbildungsentschädigung“) ist nicht ausreichend.
Gleiches gilt, wenn die Ausbildungsentschädigung per „Online-Banking“ überwiesen wird. Auch hier muss aus dem Computerausdruck eindeutig hervorgehen, für welchen Spieler der Entschädigungsbetrag entrichtet wurde. Zudem muss aus dem Ausdruck hervorgehen, dass der Betrag tatsächlich überwiesen wurde.
b) Zu beachten ist, dass in der Wechselperiode II (01.01.-31.01.) der Nachweis der Zahlung der Entschädigung die Zustimmung nicht ersetzt. Der Zahlungsnachweis führt zu keiner Änderung der Spielberechtigung.
6. Ausbildungsentschädigung
im Frauenbereich
Auch im Frauenbereich wird in der Wechselperiode I durch den Nachweis der Zahlung des Entschädigungsbetrages die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzt, allerdings entfallen hier die Erhöhungs- oder Reduzierungstatbestände der Regelungen im Männerbereich.
7. Eingeschränkte Zustimmung
Der abgebende Verein hat gemäß § 9 (2) SpO/WFLV die Möglichkeit, eine Zustimmung nur für einen bestimmten Verein zu erteilen.
Beispiel: Wurde die Zustimmung vom abgebenden Verein A nur für Verein B erteilt und der Spieler wechselt zu Verein C, so gilt für Verein C die Nichtzustimmung. Nennt der abgebende Verein in seiner separaten Freigabebestätigung den Namen des aufnehmenden Vereins, handelt es sich bereits um eine eingeschränkte Freigabe!
8. Form der Abmeldung/Eintragungen im Spielerpass
a) Ein Spieler muss sich per Einschreiben mittels Postkarte abmelden. Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels. Zu diesem Zeitpunkt ist die Spielberechtigung für den bisherigen Verein erloschen. Erkennt der Verein die Abmeldung nicht an, z. B. weil die Abmeldung nicht per Einschreibepostkarte erfolgt ist, sondern durch einen Einschreibebrief, muss dies unter Angabe der Grün- de innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abmeldung dem Spieler per Einschreiben mitgeteilt werden. Wird der Abmeldung innerhalb dieser Frist nicht widersprochen, erkennt der abgebende Verein diese an. Der abgebende Verein kann dann später die Spielberechtigung für den neuen Verein nicht mit der Begründung anfechten, dass sich der Spieler nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat.
Beispiel: Der Spieler meldet sich am 30.06. per Einschreibebrief bei seinem bisherigen Verein ab. Der abgebende Verein händigt den Spielerpass nicht innerhalb der
14 Tage Frist aus. Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird am 30.07. beantragt und der Spieler erhält eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Der abgebende Verein kann gegen die Spielberechtigung jetzt nicht mehr Beschwerde mit der Begründung einlegen, dass sich der Spieler nicht ordnungsgemäß per Einschreibepostkarte abgemeldet hat. Die Abmeldung per Einschreibebrief ist durch den unterbliebenen Widerspruch anerkannt worden.
b) Der abgebende Verein muss im Spielerpass die erfolgte Abmeldung durch Eintragung des Abmeldetages bestätigen. Des weiteren sind das Datum des letzten Spiels, die Zustimmung/Nichtzustimmung und noch nicht verbüßte Sperrstrafen auf der Rückseite des Spielerpasses einzutragen. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der abgebende Verein verantwortlich, der diese mit Unterschrift und Vereinsstempel bestätigen muss. Die Eintragungen auf der Rückseite des Spielerpasses sind Grundlage für die Erteilung der Spielberechtigung. Daher sollten der aufnehmende Verein und der Spieler nach Erhalt des Spielerpasses diesen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.
Nach Erteilung einer Spielberechtigung durch die Passabteilung für den neuen Verein können auf dem Spielerpass des abgebenden Vereins vorgenommene Eintragungen - die Grundlage für die Erteilung der Spielberechtigung waren - nur unter folgenden Voraussetzungen im nach hinein abgeändert werden:
• Zeitpunkt des Abmeldedatums im Spielerpass falsch eingetragen - Nachweis kann nur durch Vorlage des Originaleinschreibebelegs erbracht werden. Die Bestätigung des abgebenden Vereins ist nicht ausreichend.
Beispiel: Laut Eintragung im Spielerpass erfolgte die Abmeldung am 01.07. Die Zustimmung zum Vereinswechsel wurde erteilt. Das letzte Spiel wurde am 15.06. bestritten. Am 10.07. wird die Spielberechtigung beantragt. Da die Abmeldung nicht bis zum 30.06. erfolgt ist, kann die Spielberechtigung für Pflichtspiele nur mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel zum 16.12. erteilt werden. Bestätigt im nach hinein der abgebende Verein eine Abmeldung zum 30.06., kann diese nicht anerkannt werden. Der Nachweis kann nur durch die Einreichung des Originaleinschreibebelegs über die erfolgte Abmeldung am 30.06. erbracht werden, wobei dies bis zum Ende der Wechselperiode erfolgt sein muss.
• Zeitpunkt des letzten Spiels im Spielerpass falsch eingetragen - abweichendes Datum kann nur vom Kreisvorsitzenden oder Staffelleiter bestätigt werden. Eine Erklärung des abgebenden Vereins über einen anderen als den im Spielerpass bestätigten Zeitpunkt wird nicht anerkannt.
Beispiel: Der Spieler hat sich am 01.07. abgemeldet, die Zustimmung zum Vereinswechsel wird erteilt. Laut Eintragung im Spieler- pass erfolgte das letzte Spiel am 15.04. Die Spielberechtigung wird am 31.08. beantragt. Wegen der nicht fristgerechten Abmeldung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 16.10. (sechs Monate nach dem letzten Spiel). Der abgebende Verein bestätigt im nach hinein, dass das letzte Spiel bereits am 15.02. bestritten wurde. Diese Bescheinigung wird nicht anerkannt, so dass die Spielberechtigung nicht abgeändert werden kann. Die Spielberechtigung kann nur abgeändert werden, wenn das Datum 15.02. vom Kreisvorsitzenden/ Staffelleiter bestätigt wird.
Vereinswechsel im Juniorenbereich
Junioren, die einen Vereinswechsel vornehmen, können grundsätzlich eine Spielberechtigung für Pflichtspiele für einen neuen Verein erst nach Ablauf einer Wartefrist erhalten.
Die einzuhaltenden Wartefristen für Pflichtspiele bestimmen sich nach der Altersklasse des Junioren, dem Abmeldezeitpunkt und der Zustimmung/Nichtzustimmung des abgebenden Vereins. Unberührt hiervon bleibt die Regelung, dass spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel eine sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele zu erteilen ist. Eine Wartefrist für Pflichtspiele kann also nicht mehr als sechs Monate nach dem letzten Spiel betragen (vorausgesetzt es besteht für den Junioren keine Verbandsstrafe). Dies gilt auch für die Junioren, die den Wechselbestimmungen der Senioren unterliegen. Selbstverständlich ist auch bei der sechs Monats Regelung eine Spielberechtigung vor Antragseingang nicht möglich.
Beispiel 1: Laut Eintragung im Spielerpass wurde das letzte Spiel am 28.03.2007 bestritten.
Am 25.10.2007 wird die Spielberechtigung auf dem Postweg beantragt. Der Spieler ist dann erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs spielberechtigt, also ab 24.10.2007, und nicht bereits ab dem 29.09.2007.
Eine Spielberechtigung kann niemals vor Antragseingang erteilt werden.
Die folgende Darstellung orientiert sich an der Einteilung der Altersklassen, wobei Beschlüsse des Jugendtages am 9. Juni 2007 zeitnah in einer der folgenden Amtlichen Mitteilungen von uns kommentiert werden.
Älterer A-Junior und
ältere B-Juniorin
Für diese Altersklassen gelten die Wechselbestimmungen der Senioren. Dies bedeutet, dass ein Vereinswechsel nur in zwei festgelegten Wechselperioden erfolgen kann, nämlich in den Wechselperioden I und II.
In der Wechselperiode I muss die Abmeldung bis zum 30.06. erfolgt sein und die Spielberechtigung in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. beantragt werden. Bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele bei fristgemäßer Abmeldung bis zum 30.06. frühestens zum 01.07. bzw. zum Zeitpunkt des Antragseingangs erteilt. Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11..
Beispiel 2: Der Spieler meldet sich am 30.06. ab, die Spielberechtigung wird auf dem Postweg am 14.07. beantragt. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel wird eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 13.07. erteilt, bei Nichtzustimmung zum 01.11..
Meldet sich der Spieler nach dem 30.06. ab, kann er eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nur zum 01.01. des folgenden Jahres erhalten bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
Beispiel 3: Der Spieler meldet sich am 15.07. ab, die Spielberechtigung wird am 04.08. beantragt. Bei Zustimmung des abgebenden Vereins wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt. Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung, erhält der Spieler in jedem Fall nur eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
Gleiches gilt, wenn sich der Spieler zwar fristgerecht bis zum 30.06. abgemeldet hat, die Spielberechtigung aber erst nach dem Ende der Wechselperiode I (also nach dem 31.08.) beantragt wird. In diesem Fall kann auch bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele nur zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt werden. Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler nicht die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11., sondern erst mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
In der Wechselperiode II muss sich der Spieler bis zum 31.12. abgemeldet haben und die Spielberechtigung in der Zeit vom 01.01. bis 31.01. beantragen. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, erhält der Spieler bei Vollständigkeit der Unterlagen eine Spielberechtigung für Pflichtspiele ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs, frühestens aber zum 01.01. Bei Nichtzustimmung ist nur eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel möglich.
Beispiel 4: Der Spieler meldet sich am 31.12. ab, die Spielberechtigung wird auf dem Postweg am 15.01. beantragt. Bei Zustimmung zum Vereinswechsel wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 14.01. erteilt. Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
Meldet sich der Spieler erst nach dem 31.12. ab oder wird die Spielberechtigung nach dem Ende der Wechselperiode II (also nach dem 31.01.) beantragt, wird selbst bei Zustimmung zum Vereinswechsel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
Beispiel 5: Die Abmeldung des Spielers erfolgt am 01.01., die Spielberechtigung wird am 15.01. beantragt. Wegen der verspäteten Abmeldung (nach dem 31.12.) erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
Gleiches gilt, wenn sich der Spieler zwar bis zum 31.12. abgemeldet hat, die Spielberechtigung aber erst nach dem Ende der Wechselperiode II (also nach dem 31.01.) beantragt wird.
Beispiel 6: Der Spieler meldet sich am 31.12. ab, die Spielberechtigung wird am 17.02. beantragt. Auch bei Zustimmung zum Vereinswechsel wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.07. bzw. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel erteilt.
Wichtig: Nachträgliche Freigaben können nur innerhalb der jeweiligen Wechselperiode anerkannt werden. Gehen die nachträglichen Freigaben außerhalb der Wechselperioden ein, bleiben diese unberücksichtigt und es verbleibt bei der ursprünglich erteilten Spielberechtigung.
Beispiel 7: Der Spieler meldet sich am 31.12. ab, die Zustimmung zum Vereinswechsel wird verweigert. Das letzte Spiel erfolgte am 18.12.. Die Spielberechtigung wird am 15.01. beantragt. Die Spielberechtigung für Pflichtspiele wird zum 19.06. erteilt. Die nachträgliche Freigabe wird am 16.02. eingereicht. Da die Wechselperiode II (Ende 31.01.) verstrichen ist, kann die nachträgliche Freigabe nicht anerkannt werden. Die zum 19.06. erteilte Spielberechtigung für Pflichtspiele bleibt bestehen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass sich der Spieler bis zum 30.06. bzw. 31.12. abgemeldet haben muss, damit die nachträgliche Freigabe berücksichtigt werden kann.
Beispiel 8: Der Spieler meldet sich am 15.07. ab, die Zustimmung zum Vereinswechsel wird verweigert. Das letzte Spiel erfolgte am 18.06.. Die Spielberechtigung wird am 20.07. beantragt. Die Spielberechtigung für Pflichtspiele wird zum 19.12. erteilt. Die nachträgliche Freigabe wird am 16.08. eingereicht. Da sich der Spieler nicht fristgerecht bis zum 30.06. abgemeldet hat, kann die nachträgliche Freigabe nicht anerkannt werden. Die zum 19.12. erteilte Spielberechtigung für Pflichtspiele bleibt bestehen.
Jüngerer A-Junior
Beim jüngeren A-Junioren ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Vereinswechselunterlagen bei der Passabteilung eingehen. Gehen die Unterlagen vor dem 02.05. ein, gelten für die Erteilung der Spielberechtigung die Bestimmungen der JSpO/WFLV (siehe folgende Ausführungen zum B-Junioren). Bei Eingang der Unterlagen nach dem 01. 05., richtet sich der Vereinswechsel nach den Wechselbestimmungen der Senioren (siehe obige Ausführungen zum älteren A-Junioren).
B-Junioren bis D-Junioren und jüngere B-Juniorinnen bis D-Juniorinnen
B-Junioren bis D-Junioren und B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs bis D-Juniorinnen, die sich zwischen dem 01.05. und dem 30.06. abmelden, erhalten bei Zustimmung zum Vereinswechsel eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.08.. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. erteilt.
Erfolgt die Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. eines Jahres und dem 30.04. des folgenden Jah- res, beträgt die Wartefrist bei Zustimmung zum Vereinswechsel drei Monate ab dem Zeitpunkt der Abmeldung. Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung zum Vereinswechsel, erhält der Spieler/die Spielerin eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Spiel.
E-und F-Junioren
Die E- und F-Junioren, die sich im Zeitraum zwischen dem 01.06. und dem 30.06. abmelden, erhalten eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.08. Erfolgt die Abmeldung zwischen dem 01.07. und dem 31.05. des folgenden Jahres, beträgt die Wartefrist für Pflichtspiele zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Abmeldung. Bei E- und F-Junioren kann die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht verweigert werden. Maßgeblich ist hierbei die Altersklasse des Junioren, der er am Tag der Abmeldung angehört. Dies bedeutet, dass auch dem älteren E-Junioren-Jahrgang, der in der neuen Spielzeit jüngerer D-Junior sein wird, die Zustimmung nicht verweigert werden kann. Wird trotzdem auf der Rückseite des Spielerpasses die Nichtzustimmung eingetragen, wird diese bei Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt.
Beispiel 9: Ein älterer E-Junior, der ab 01.08. jüngerer D-Junior ist, meldet sich am 30.06. ab. Der abgebende Verein trägt im Spielerpass die Nichtzustimmung ein. Am 15.07. beantragt der neue Verein die Spielberechtigung. Diese wird für Pflichtspiele zum 01.08. erteilt. Die Nichtzustimmung ist unbeachtlich, da einem älteren E-Junioren die Freigabe nicht verweigert werden kann.
Bambini/Minikicker
Für Bambini/Minikicker fallen bei Erteilung der Spielberechtigung für Pflichtspiele keine Wartefristen an, d. h. diese sind ab Antragseingang bei der Passabteilung sofort für Pflichtspiele spielberechtigt.
Ersatz der Zustimmung durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung
Für A-Junioren bis zu den D-Junioren des älteren Jahrgangs kann durch Zahlung einer Entschädigung die vom abgebenden Verein ausgesprochene Nichtzustimmung ersetzt werden. Hierzu muss die Abmeldung bis zum 30.06. erfolgt sein und der Antrag auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. bei der Passabteilung eingegangen sein. Durch den Nachweis der festgelegten Entschädigungszahlung gilt der Junior als frei gegeben und erhält bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Die Höhe der gezahlten Entschädigung wird von der Passabteilung bei Erteilung der Spielberechtigung nicht überprüft. Nach dem 31.08. kann der Zahlungsnachweis die Zustimmung nicht mehr ersetzen. In diesem Fall bleibt es dann bei der ursprünglich erteilten Spielberechtigung. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung ist in § 12a JSpO/WFLV festgelegt. Für den älteren A-Junioren-Jahrgang gelten die Entschädigungsregelungen des § 11 SpO/WFLV.
Bei den Juniorinnen kann die Zahlung der Entschädigung nicht die Zustimmung des abgebenden Vereins ersetzten, d. h. der abgeben- de Verein muss ausdrücklich die Freigabe erteilen. Wird dennoch ein Zahlungsbeleg eingereicht, kann dieser nicht berücksichtigt werden.
Wegfall der Wartefristen gemäß § 14 JSpO/WFLV
Abweichend von den grundsätzlich einzuhaltenden Wartefristen besteht im Juniorenbereich die Möglichkeit, diese in Ausnahmefällen abzukürzen bzw. wegfallen zu lassen. Die entsprechenden Gründe sind in § 14 JSpO/WFLV aufgeführt. Zuständig ist der Verbandsjugendausschuss des jeweiligen Landesverbandes nach vorheriger Stellungnahme des für den abgebenden Verein zuständigen Kreisjugendausschussess. Ein ent- sprechender Antrag ist vom aufnehmenden Verein beim Kreisjugendausschuss zu stellen. Dieser leitet nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen den Vorgang an den zuständigen Verbandsjugendausschuss weiter. Der Verbandsjugendausschuss entscheidet abschließend und setzt eine Spielberechtigung für Pflichtspiele fest. Die Passabteilung stellt einen Spielerpass mit der vor- gegebenen Spielberechtigung aus.