Spieler aus Nicht-EU-Ländern/Beitrittsländern zur EU
Spieler, die die Staatsangehörigkeit eines Nicht–EU–Landes besitzen, können eine Spielberechtigung als Vertragsspieler nur erhalten, wenn zusätzlich ein Aufenthaltstitel vorgelegt wird. Die Spielerlaubnis als Vertragsspieler darf nur bis zum Endes des Spieljahres (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird.
Der Aufenthaltstitel selbst darf bei Spielern von Vereinen unterhalb der Lizenzligen nicht mit der Auflage verbunden sein, dass eine Tätigkeit als Berufsfußballer erlaubt ist. Aus § 7 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung folgt, dass ein solcher Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde nur für Berufssportler der Lizenzligen erteilt werden darf.
Spieler, die Staatsangehörige eines EU–Landes sind, die am 01.05.2004 und später der EU beigetreten sind (mit Ausnahme von Zypern und Malta, die den „alten“ EU–Staaten gleichgestellt sind) müssen neben der Aufenthaltsbescheinigung zusätzlich eine Arbeitserlaubnis vorlegen, die mindestens bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) gültig ist.
Spieler, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes (Island, Liechtenstein und Norwegen) besitzen, sind den „alten“ EU–Staaten gleichgestellt. Für diese sind keine ausländerrechtlichen Besonderheiten zu beachten.