Grundlage: § 16 DFB-Spielordnung, Fassung vom 01.09.2003
einfacher Satz: A) keine Besonderheiten oder B) bei Zusammentreffen von 1,5- und 0,5-fachem Satz
1,5-facher Satz: A) aufnehmender Verein hat keine A-, B- od. C-Jgd-11-er Mannschaften oder B) Spieler/in hat 17., aber nicht 21. Lebensjahr vollendet und wurde die letzten drei Jahre beim abgebenden Verein ausgebildet und hat dort gespielt
2-facher Satz: A und B von "1 1/2-facher Satz" treffen zusammen
0,5-facher Satz: Spieler/in war weniger als 18 Monate beim abgebenden Verein für Freundschaftsspiele berechtigt
Diese Summen gelten nur für die Wechselperiode 1. In der Wechselperiode 2 können die Beträge frei ausgehandelt werden.
Die Bestimmungen gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Bei den festgelegten Entschädigungsbeträgen handelt es sich um Nettobeträge. Dies gilt auch für frei vereinbarte Entschädigungsbeträge. Sofern bei dem abgebenden Verein Umsatzsteuer anfällt, hat er eine Rechnung unter Angabe der Umsatzsteuer auszustellen.