Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel eines Amateurspielers durch den Nachweis der Zahlung der Entschädigung
Für A-Junioren bis zu den D-Junioren des älteren Jahrgangs kann durch Zahlung einer Entschädigung die vom abgebenden Verein ausgesprochene Nichtzustimmung ersetzt werden. Hierzu muss die Abmeldung bis zum 30.06. erfolgt sein und der Antrag auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. bei der Passabteilung eingegangen sein. Durch den Nachweis der festgelegten Entschädigungszahlung gilt der Junior als frei gegeben und erhält die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele. Die Höhe der gezahlten Entschädigung wird von der Passabteilung bei Erteilung der Spielberechtigung nicht überprüft. Nach dem 31.08. kann der Zahlungsnachweis die Zustimmung nicht mehr ersetzen. In diesem Fall bleibt es dann bei der ursprünglich erteilten Spielberechtigung. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung ist in § 12 JSpO/WFLV festgelegt. Für den älteren A- Junioren Jahrgang gelten die Entschädigungsregelungen des § 18 SpO/WFLV.