Nachweispflicht über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben
Der Verein muss innerhalb von 3 Monaten ab Vertragsbeginn – nicht ab Datum der Spielberechtigung - gegenüber der Passabteilung den Nachweis erbringen, dass die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Abgaben abgeführt werden. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ruht die Spielberechtigung, d. h. der Spieler ist für den Verein für Pflicht – und Freundschaftsspiele nicht mehr spielberechtigt. Die Spielberechtigung wird erst wieder erteilt, wenn ein entsprechender Nachweis bei der Passabteilung eingereicht wird.
Da der Nachweis über die Abführung der Sozial- bzw. Steuerabgaben glaubhaft gemacht werden muss, ist allein eine Bescheinigung des Vereins, die Abgaben abzuführen, nicht ausreichend.
Vielmehr ist der Nachweis durch Vorlage folgender Unterlagen zu erbringen:
Anmeldung bei der Krankenkasse mit Eingangsstempel der Krankenkasse oder
Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft oder
Bestätigung des Finanzamtes oder
Bestätigung des Steuerberaters, dass die Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden.
Bestätigung durch die "Mini-Job-Zentrale"
Der Nachweis ist erbracht, wenn eine der genannten Bescheinigungen eingereicht wird. Es muss aber jeweils erkennbar sein, um welchen Spieler es sich im Einzelnen handelt.
Bestimmungen für Vertragsspieler geändert! - Wichtige Informationen für Vereine und Spieler
Durch den WFLV-Verbandstag wurde eine Änderung der Spielordnung/WFLV (§ 8 b) (2) Spielerlaubnis für Vertragsspieler) beschlossen, die enorme Auswirkungen auf den Bereich der Vertragsspieler hat. Die neue Formulierung lautet:
Werden die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2, insbesondere die zum Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung spätestens binnen drei Monate nach Abgabe der Meldung oder die zur Übersendung der Jahresmeldung bis spätestens zum 15. April des Folgejahres, nicht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung (§ 25 SpO/DFB). Damit gilt das Verfahren zur Feststellung des Einsatzes dieser Vertragsspieler mit ruhender Spielberechtigung von Amts wegen als eingeleitet. Für die Spielwertung gilt § 35 Abs. 2 Nr. 4 SpO/WFLV und für das Ordnungsgeld (Spielen ohne Spielberechtigung) § 4 Abs. 3, Buchstabe b RuVO/WFLV.
Wichtig:
Diese Änderung bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, allein die Abführung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn gegenüber der Passabteilung nachzuweisen. Vielmehr ist nun ein zusätzlicher Nachweis zu führen. Der Passabteilung ist eine Jahresmeldung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Abgaben für einen Spieler bis zum 31.12. abgeführt wurden. Dieser Nachweis ist spätestens bis zum 15. April bei der Passabteilung vorzulegen.
Der Verbandsfußballausschuss/WFLV hat in seiner Sitzung vom 5.12.07 einstimmig beschlossen, dass die Passabteilung Jahresmeldungen anerkennen kann, die
• durch das Buchhaltungsprogramm DATEV,
• durch einen Steuerberater, oder
• durch die Mini-Job Zentrale ausgestellt wurden.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte unbedingt an die Hotline der Passabteilung für Vertragsspieler unter der Telefonnr. 0203-7172 – 0, montags bis donnerstags von 14 Uhr bis 16 Uhr und freitags von 10 Uhr bis 12 Uhr.
Vereine, die diese Bestimmung nicht beachten, müssen mit spieltechnischen Konsequenzen rechnen.